Die Bundesregierung beabsichtigt, mit der Umsetzung ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID 19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze (COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG) u.a. „die Funktionsfähigkeit der Sozialgerichtsbarkeit auch während einer epidemischen Lage sicherzustellen“.
Das Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei insbesondere in der ersten und zweiten Instanz von den Prinzipien der Öffentlichkeit, Unmittelbarkeit und Mündlichkeit geprägt. Diese Prinzipien fänden Ausdruck in einer mündlichen Verhandlung, bei der alle am Verfahren Beteiligten sowie die Öffentlichkeit üblicherweise in einem Gerichtssaal zusammenkämen. Das Auftreten der COVID-19-Epidemie zeige, dass die physische Teilnahme an einem Termin mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein könne. Deshalb sei im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und im Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Möglichkeit zu schaffen, dass ehrenamtliche Richter der mündlichen Verhandlung mittels Übertragung in Bild und Ton von einem anderen Ort aus als dem Gericht beiwohnen können.
Anmerkung:
Das Gesetzesvorhaben begründet bereits auf den ersten Blick Zweifel, ob dadurch die Funktionsfähigkeit der Sozialgerichtsbarkeit, die auch nach dem Gesetzesentwurf bereits erheblich belastet ist, auch nur ansatzweise eine Besserung erfährt. Nicht zuletzt im Hinblick auf den erheblichen technischen Aufwand scheint eher das Gegenteil der Fall.
S. dazu die Stellungnahmen
- der Neuen Richtervereinigung (https://www.neuerichter.de/startseite.html bzw. auch hier als Anlage)
- des Bundes Deutscher Sozialrichter unter https://www.bunddeutschersozialrichter.de/fileadmin/Bund-Deutscher-Sozialrichter/Dokumente/Stellungnahmen/2_20_BDS.pdf (bzw. auch hier als Anlage).