Vorab-Erläuterung durch den “Referentenentwurf der Bundesregierung Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“:
„Durch das Bundesteilhabegesetz (BGBl. I Nr. 66, S. 3234 vom 23. Dezember 2016) wird die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ab dem 1. Januar 2020 konsequent personenzentriert ausgerichtet. Es wird bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe keine Unterscheidung nach ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen mehr geben. In heutigen stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe werden die Fachleistungen der Eingliederungshilfe getrennt von den existenzsichernden Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung erbracht. Derzeit bereiten sich Leistungsträger, Leistungserbringer sowie die Betroffenen und ihre Angehörigen auf diesen Systemwechsel vor. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die ab 2020 vorzunehmende Trennung der Leistungen im Jahr 2018 mit einer von ihm eingerichteten „Arbeitsgruppe Personenzentrierung“ begleitet. Die Arbeitsgruppe hat ihre Arbeit mit einvernehmlich verabschiedeten „Empfehlungen für die personenzentrierte Leistungserbringung in bisherigen stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe“ am 28. Juni 2018 abgeschlossen. Ein wesentliches Ergebnis dieser Empfehlungen war die Aufforderung an die Bundesregierung, gesetzliche Unklarheiten im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu beseitigen und klare Rechtsgrundlagen für den anstehenden Systemwechsel zu schaffen. Dies betrifft insbesondere die Regelungen für die Unterkunftskosten der besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 im Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Mit diesem Gesetz werden die Empfehlungen aus der Arbeitsgruppe Personenzentrierung umgesetzt.
Im Teil 2 des SGB IX (Eingliederungshilferecht) und im SGB XII müssen darüber hinaus kleinere technische Korrekturen vorgenommen werden. Dies umfasst insbesondere die Behebung redaktioneller Fehler in Regelungen, die durch das Bundesteilhabegesetz eingeführt wurden und am 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Darüber hinaus besteht Korrekturbedarf im Bundesversorgungsgesetz (BVG), in der Kriegsopferfürsorgeverordnung (KFürsV) sowie im Schwerbehindertenrecht, der nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bundesteilhabegesetz steht. Im SGB IX besteht Klarstellungsbedarf hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und der bevorzugten Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand an andere Leistungsanbieter.“ (Referentenentwurf der Bundesregierung Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“).
Das Gesetz:
Artikel 1 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 130 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In § 49 Absatz 8 Satz 2 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 185 Absatz 4″ durch die Angabe „§ 185 Absatz 5″ ersetzt.
2.
§ 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „und” am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und” ersetzt.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7.
die Regelungen zur Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
und zur bevorzugten Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
sind nicht anzuwenden.”
3.
In § 71 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 66
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1″ durch die Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 3
Nummer 1″ ersetzt.
4.
Dem § 113 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) In
besonderen Wohnformen des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des
Zwölften Buches werden Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der
Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 6 des Zwölften
Buches übernommen, sofern dies wegen der besonderen Bedürfnisse des
Menschen mit Behinderungen erforderlich ist. Kapitel 8 ist anzuwenden.”
5.
In § 115 werden die Wörter „für einen oder mehrere Anbieter
über Tag und Nacht” durch die Wörter „bei einem oder mehreren Anbietern
über Tag und Nacht” ersetzt.
6.
§ 136 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die
Wörter „der Eltern oder des Elternteils im Haushalt lebenden Eltern oder
des Elternteils” durch die Wörter „der im Haushalt lebenden Eltern oder
des im Haushalt lebenden Elternteils” ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wird
das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend aus anderen Einkunftsarten
erzielt, ist Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.”
c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „für jedes unterhaltsberechtigte Kind” die Wörter „im Haushalt” eingefügt.
7.
§ 137 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 136 Absatz 2 bis 4″ durch die Wörter „§ 136 Absatz 2 bis 5″ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die
in Satz 1 genannten Personen haben dem Träger der Eingliederungshilfe
die Aufwendungen im Umfang des Beitrages zu ersetzen; mehrere
Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.”
8.
§ 138 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem Wort „Eltern” und vor dem Wort „Elternteil” wird jeweils das Wort „unterhaltspflichtigen” eingefügt.
b) Die Angabe „32,08 Euro” wird durch die Angabe „34,44 Euro” ersetzt.
9.
Dem § 139 wird folgender Satz angefügt:
„Die
Eingliederungshilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der
Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den,
der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten
Angehörigen eine Härte bedeuten würde.”
10.
Dem § 141 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche.”
11.
§ 142 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Nacht” die Wörter „oder über Tag” eingefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In
Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der erbrachten Leistungen
beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.”
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3)
Bei Leistungen, denen Vereinbarungen nach § 134 Absatz 4 zugrunde
liegen, geht der nach bürgerlichem Recht bestehende Unterhaltsanspruch
einer volljährigen Person gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach
dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches zusammen mit dem
unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch nur in Höhe von bis zu 26,49
Euro monatlich auf den Träger der Eingliederungshilfe über. § 94
Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 des Zwölften Buches gilt
entsprechend.”
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
1.
volljährige Leistungsberechtigte Leistungen zur Schulbildung nach § 112
Absatz 1 Nummer 1 sowie Leistungen zur schulischen Ausbildung für einen
Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2 erhalten und
2.diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden.”
12.
In § 197 Absatz 2 werden die Wörter „§ 193 Absatz 2 Nummer 4 und 5″ durch die Wörter „§ 193 Absatz 2 Nummer 2 und 3″ ersetzt.
Artikel 5 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „27j” durch die Angabe „27l” ersetzt.
2.
§ 25c Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In
den Fällen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten
im Sinne des § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung
mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch gilt Satz 2 nur für die Vergütung der Leistungen der
Eingliederungshilfe im Sinne des § 125 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung
mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.”
b)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Maßnahmepauschale” die Wörter „im Sinne
des § 76 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch”
eingefügt.
3.
In § 25d Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 253″ die Wörter „oder nach § 844 Absatz 3″ eingefügt.
4.
In § 26e Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 58″ durch die Angabe „§ 144″ ersetzt.
5. § 88 wird wie folgt gefasst:
„§ 88 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke
Leistungsberechtigte,
1.
die am 31. Dezember 2019 in einer stationären Einrichtung leben und
Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 27d Absatz 1
Nummer 3 beziehen,
2. die nach § 27a leistungsberechtigt sind und
3. denen im Monat Januar 2020 eine laufende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt,
haben
dieses im Januar 2020 zufließende Einkommen abweichend von § 25d nicht
für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a einzusetzen.
Einer laufenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stehen
Renten und rentenähnliche Dauerleistungen anderer Sozialleistungsträger
gleich, sofern diese erst am Ende des laufenden Monats fällig sind.”
Artikel 6 Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes zum Jahr 2020
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 5 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Dem § 25d Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Von dem
Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder
nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ist
anstelle der Beträge nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ein Betrag von bis zu
200 Euro monatlich abzusetzen.”
2.
§ 26c Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag
1. in Höhe von 4,25 Prozent des Bemessungsbetrages bei
a)
der Hilfe zur Pflege in einer stationären oder teilstationären
Einrichtung, wenn diese Hilfe voraussichtlich auf längere Zeit
erforderlich ist, sowie
b) der häuslichen Pflege von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 und 3,
2. in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetrages beim Pflegegeld für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5.
Der
Familienzuschlag beträgt 40 Prozent des Grundbetrages nach § 25e
Absatz 1 Nummer 1. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 beträgt der
Familienzuschlag für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder
Lebenspartner die Hälfte des Grundbetrages nach Satz 1 Nummer 1, wenn
beide Ehegatten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen
des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so
schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach
den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4 erhielten.”
3.
In § 26e Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 144 des Zwölften Buches” durch die Wörter „§ 121 des Neunten Buches” ersetzt.
4.
§ 27d Absatz 5 bis 7 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für den
Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Erbringung der Leistungen der
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gelten anstelle
des § 25c Absatz 1 und 2 sowie der §§ 25d bis 25f die Bestimmungen von
Teil 2 Kapitel 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend
von § 136 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist ein Beitrag
zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen nach § 135 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch überwiegend
1. aus einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder aus einer
selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 100 Prozent der jährlichen
Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch übersteigt
2. aus einer nicht
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 90 Prozent
der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch übersteigt oder
3. aus Renteneinkünften erzielt wird
und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
Für den Einsatz von Vermögen gilt § 25c Absatz 3 entsprechend.
(6)
Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt bei der Blindenhilfe
nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle des
Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag in Höhe von
8,5 Prozent des Bemessungsbetrages. Der Familienzuschlag beträgt 40
Prozent des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1. Für den nicht
getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der
Familienzuschlag 2,13 Prozent des Bemessungsbetrages, wenn beide
Ehegatten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen
des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so
schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach
den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4 erhielten.
(7) Für
den Einsatz von Einkommen bei der Erbringung der Leistungen der
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gilt § 150 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.”