Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – L 13 VG 54/19 – 24.04.2020
Bundessozialgericht – B 9 V 25/20 B – Beschluss vom vom 14.08.2020
Das Europäische Übereinkommen vom 24.11.1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, das keine Definition des Begriffs “vorsätzliche Gewalttat” enthält, gebietet keine erweiternde Auslegung des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat deshalb durch das Tatbestandsmerkmal “vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff” in § 1 Abs. 1 S. 1 OEG in zulässiger Weise von seinem durch das Übereinkommen belassenen Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht. Gegenteiliges ergibt sich auch aus der Richtlinie 2004/80/EG des Europäischen Rates vom 29.4.2004 zur Entschädigung von Opfern von Straftaten nicht.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – L 13 VG 54/19 – 24.04.2020
Tatbestand
Gestritten wird um Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG wegen der Folgen eines Polizeieinsatzes in der Wohnung der Klägerin.
Am 16.11.2015 kam es im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin zu einer Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung, in deren Verlauf die Klägerin kollabierte. Eine körperliche Einwirkung durch Polizeibeamte bzw. deren Hilfskräfte auf die Klägerin fand auch nach Angaben der Klägerin nicht statt. Eine Beschwerde der Klägerin gegen den die Durchsuchung anordnenden Beschluss des AG X wurde vom LG X mit Beschluss vom 30.12.2015 als unbegründet verworfen. Das der Hausdurchsuchung zugrunde liegende Ermittlungsverfahren wurde am 09.03.2016 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das AG X stellte daraufhin mit Beschluss vom 14.04.2016 fest, dass der Klägerin wegen der Hausdurchsuchung dem Grunde nach Entschädigung zustehe. Die Generalstaatsanwältin in I gewährte der Klägerin deswegen am 19.09.2016 eine Entschädigung nach dem StrEG für ihr entstandene Anwaltskosten in Höhe von 441,41 EUR. Eine Klage der Klägerin gegen das Land NRW auf Schmerzensgeld war in erster Instanz (Urteil des LG E vom 05.09.2017 – 25 O 00/17) und zweiter Instanz (Urteil des OLG I vom 09.01.2019 – I-11 U 00/17) erfolglos.
In einem sozialgerichtlichen Klageverfahren (S 10 SB 1338/16) wurde die beklagte Behörde mit Urteil vom 10.09.2018 zur Feststellung eines GdB von 30 verurteilt, der maßgeblich durch eine psychische Erkrankung der Klägerin begründet war.
Am 15.05.2017 beantragte die Klägerin erstmals telefonisch und dann am 09.08.2018 schriftlich Leistungen nach dem OEG wegen der Folgen der Hausdurchsuchung am 16.11.2015. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24.09.2015 ab, da kein vorsätzlich, rechtswidriger Angriff vorliege. Die Klägerin legte am 24.10.2018 Widerspruch ein. Der Beklagte zog diverse Unterlagen bei, insbesondere aus dem Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin, aus den Klageverfahren der Klägerin gegen das Land NRW sowie aus dem Klageverfahren wegen des GdB. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2019 zurück. Weder sei die Hausdurchsuchung rechtswidrig gewesen, noch stelle sie eine Gewalttat im Sinne des OEG dar. Nach dem Urteil des BSG vom 16.12.2014 (B 9 V 1/13 R) setze eine solche Gewalttat eine unmittelbare körperliche Einwirkung auf das Opfer voraus, die hier nicht vorliege.
Am 12.07.2019 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben und Schadensersatz sowie Schmerzensgeld nach dem OEG i.V.m. dem BVG begehrt. Trotz Hinweises des Sozialgerichts, dass diese Leistungen im OEG i.V.m. dem BVG nicht vorgesehen seien, hat sie an diesem Antrag festgehalten und auf §§ 81 ff. BVG verwiesen. Sie hat ergänzend vorgetragen, dass die Begrenzung des Tatbestandes des § 1 OEG auf körperliche Einwirkungen, wie sie vom BSG vorgenommen werde, nicht europarechtskonform sei. Sie stehe im Widerspruch zum Europäischen Übereinkommen vom “24.11.1993” über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten und zur Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29.04.2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten.
Das Sozialgericht hat die Klage nach vorheriger Anhörung zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit Gerichtsbescheid vom 15.10.2019 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit Schadensersatz und Schmerzensgeld begehrt würden, da diese Leistungsformen im OEG i.V.m. dem BVG nicht vorgesehen seien. Das Klagebegehren könne aber dahingehend ausgelegt werden, dass auch die grundsätzlich mögliche Anerkennung von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Heilbehandlung begehrt würden. Insofern fehle es aber einer rechtswidrigen Gewalttat. Die Hausdurchsuchung sei rechtmäßig gewesen. Dies ergebe sich sowohl aus der Entscheidung des LG X über die Beschwerde gegen den die Hausdurchsuchung anordnenden Beschluss, als auch aus den Entscheidungen des LG E und des OLG I. Die grundsätzliche Bejahung eines Entschädigungsanspruches nach dem StrEG durch das AG X führe zu keinem anderen Ergebnis, da sie keine Rechtswidrigkeit des Ermittlungsverfahrens voraussetze. Im Übrigen fehle es an einer nach der Rechtsprechung des BSG erforderlichen unmittelbaren körperlichen Einwirkung auf die Klägerin.
Die Klägerin hat gegen den ihren Bevollmächtigten am 21.10.2019 zugestellten Gerichtsbescheid am 21.11.2019 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Richtlinie 2004/80/EG in Deutschland nicht richtig umgesetzt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
“den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 15.10.2019 (S 1 VG 35/19) und den Bescheid der Beklagten vom 24.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen der Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG zu gewähren.”
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat die Berufung nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 23.01.2020 nach § 153 Abs. 5 SGG auf den Berichterstatter übertragen.
Die Beteiligten haben sich anschließend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet nach Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG und durch den Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 155 Abs. 3 und Abs. 4 SGG.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da diese unbegründet ist. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da diese rechtmäßig sind. Sie hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und / oder Schmerzensgeld nach dem OEG i.V.m. dem BVG und zwar schon deshalb, da diese Gesetze die begehrten Leistungen nicht vorsehen. Inwiefern sich der geltend gemachte Anspruch aus §§ 81 ff. BVG ergeben sollte, wie die Klägerin meint, ist nicht ersichtlich.
Anders als das Sozialgericht hält der erkennende Senat es nicht für erforderlich, den Antrag der rechtskundig und bereits vom Sozialgericht entsprechend belehrten Klägerin dahingehend auszulegen, dass ihr Klagebegehren (auch) auf solche Leistungen gerichtet ist, die – wie die Gewährung einer Beschädigtenrente und Heilbehandlung – im BVG durchaus vorgesehen sind.
Im Übrigen stünden der Klägerin keine Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG zu, da die Hausdurchsuchung nicht rechtswidrig war und dabei keine Straftat zum Nachteil der Klägerin begangen wurde. Erst recht lag kein tätlicher Angriff i.S.d. OEG vor.
Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG zunächst Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides des Sozialgerichts vom 15.10.2019.
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Ein tätlicher Angriff i.S.d. liegt insbesondere deshalb nicht vor, da es bereits an der nach der Rechtsprechung des BSG (insbesondere Urteil vom 16.12.2014 – B 9 V 1/13 R) erforderlichen unmittelbaren Gewaltanwendung fehlt. Die Klägerin hat sich hier sowohl nach ihren eigenen Angaben, als auch nach sämtlichen anderweitigen aktenkundigen Erkenntnisquellen im Ergebnis lediglich erschreckt, auch wenn sie sich offenbar derart erschreckt hat, dass sie kollabiert ist.
Aus dem Europäischen Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten von 1983 (!) ergibt sich nichts anderes. Der Senat verweist insofern auf die Ausführungen des BSG im Urteil vom 16.12.2014 – B 9 V 1/13 R unter Rn. 31, mit denen sich die Klägerin nicht auseinandergesetzt hat. Das dortige Kernargument, dass das Übereinkommen eine Definition des Begriffs “vorsätzliche Gewalttat” nicht enthält, gilt ebenso für die Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29.04.2004. Dass das derzeit geltende Recht den Vorgaben dieser Richtlinie entspricht, sieht auch der Gesetzgeber so (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, BR-Drs. 351/19, S. 168, Abschnitt VI. Absatz 2 Satz 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Bundessozialgericht – B 9 V 25/20 B – Beschluss vom 14.08.2020
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz wegen der Folgen eines Polizeieinsatzes in ihrer Wohnung. Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch verneint. Die Hausdurchsuchung sei nicht rechtswidrig gewesen und damit keine Straftat zum Nachteil der Klägerin. Erst recht sei kein tätlicher Angriff iS des OEG erfolgt. Aus dem Europäischen Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 24.11.1983 und aus der Richtlinie 2004/80/EG des Rates der Europäischen Union (EU) vom 29.4.2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten ergebe sich nichts anderes (Urteil vom 24.4.2020).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil der von ihr allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl Senatsbeschluss vom 31.1.2018 – B 9 V 63/17 B – juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 30.11.2017 – B 9 V 35/17 B – juris RdNr 4). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht.
Die Klägerin versäumt es bereits, den der Entscheidung des LSG zugrundeliegenden Sachverhalt darzustellen. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die entscheidungserheblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 14.2.2020 – B 9 V 41/19 B – juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.2.2018 – B 10 ÜG 12/17 B – juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 29.9.2017 – B 13 R 365/15 B – juris RdNr 3). Vielmehr muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 30.11.2017 – B 9 V 36/17 B – juris RdNr 10 mwN). Der schlichte Hinweis der Klägerin, der “Sachverhalt” werde als “bekannt unterstellt”, reicht nicht aus (vgl Senatsbeschluss vom 29.5.2019 – B 9 V 15/19 B – juris RdNr 10).
Darüber hinaus hat die Klägerin aber auch keine Rechtsfrage iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht in klarer Formulierung bezeichnet. Ihrem Beschwerdevortrag lässt sich zwar entnehmen, dass sie mit der Umsetzung und Anwendung des Begriffs der “vorsätzlichen Gewalttat” iS des Europäischen Übereinkommens vom 24.11.1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Zustimmungsgesetz vom 17.7.1996, BGBl II 1120; Bekanntmachung vom 24.2.1997 über das Inkrafttreten des Übereinkommens in Deutschland am 1.3.1997, BGBl II 740) und der Richtlinie 2004/80/EG des Rates der EU vom 29.4.2004 zur Entschädigung von Opfern von Straftaten (ABl 2004 L 261 S 15) in ihrem Fall nicht einverstanden ist. Dies allein reicht jedoch nicht aus.
Unabhängig davon, dass es nicht Aufgabe des Senats ist, den Beschwerdevortrag auszulegen, um für die Klägerin eine eindeutige Rechtsfrage zu formulieren, hat sie auch die Klärungsbedürftigkeit des von ihr nur grob skizzierten Problemkreises nicht dargetan. Denn die Klägerin versäumt es, sich mit der Rechtsprechung des BSG zum Begriff des “vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs” iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG und hier insbesondere auch mit dem vom LSG in seiner Entscheidung zitierten Urteil des Senats vom 16.12.2014 (B 9 V 1/13 R – BSGE 118, 63 = SozR 4-3800 § 1 Nr 21) sowie der dort erwähnten weiteren Senatsrechtsprechung auseinanderzusetzen. So hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16.12.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Europäische Übereinkommen vom 24.11.1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten keine erweiternde Auslegung des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG gebietet (aaO, RdNr 31). Dass und aus welchen Gründen sich Gegenteiliges aus der Richtlinie 2004/80/EG des Europäischen Rates vom 29.4.2004 zur Entschädigung von Opfern von Straftaten ergeben soll, zeigt die Klägerin nicht auf. Die Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung erfordert es aber darzulegen, dh näher darauf einzugehen, weshalb eine bereits ins Feld geführte Argumentation nicht zutrifft und eine weitere höchstrichterliche Klärung erforderlich erscheint (BSG Beschluss vom 3.1.2011 – B 13 R 195/10 B – juris RdNr 9 mwN). Entsprechenden substanzvollen Vortrag enthält die Beschwerdebegründung nicht. Demzufolge unterlässt die Klägerin es auch auf dieser Grundlage unter Heranziehung und Darstellung des Inhalts und der Vorgaben des von ihr benannten europäischen Rechts zu prüfen, ob sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 1 Abs 1 Satz 1 OEG bereits ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der skizzierten Fragestellung ergeben. Ist dies aber der Fall, gilt eine Rechtsfrage als höchstrichterlich geklärt (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 22.3.2018 – B 9 SB 78/17 B – juris RdNr 12 mwN).
Schließlich fehlen jegliche Ausführungen zur Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit). Denn selbst wenn die Klägerin Opfer eines tätlichen Angriffs geworden wäre, setzt § 1 Abs 1 Satz 1 OEG die Rechtswidrigkeit des Angriffs voraus. Dass die Hausdurchsuchung nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) rechtswidrig gewesen ist, zeigt die Klägerin aber nicht auf.
Der Senat war nicht verpflichtet, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin entsprechend seiner Bitte in der Beschwerdebegründung um einen rechtlichen Hinweis, falls “das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich” halte, vorab auf die Unzulänglichkeit des Beschwerdevortrags aufmerksam zu machen. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, die Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG. § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Ein Rechtsanwalt muss in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 9.1.2019 – B 9 SB 62/18 B – juris RdNr 8 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).