Durch Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (BehPAnpG), Gesetz vom 09.12.2020 (BGBl. I S. 2770 Nr. 61) wurden mit Wirkung ab 01.01.2021 die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten reduziert.
Für Steuerpflichtige mit Behinderungen besteht im Einkommensteuergesetz die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen.
Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen beschlossen:
1. Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge einschließlich Aktualisierung der Systematik
Die Regelungen zu den Behinderten-Pauschbeträgen dienen der Vereinfachung und konzentrieren sich auf den Aufwand für die sog. „Verrichtungen des täglichen Lebens“, deren alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist (z. B. Körperpflege). Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, die nicht unter den Pauschbetrag fallen (wie z. B. Umbau- oder Fahrtkosten), können auch weiterhin steuerlich berücksichtigt werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.
Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags ist weiterhin vom Grad der Behinderung (GdB) abhängig.
Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem GdB von mindestens:
20 = 384 Euro,
30 = 620 Euro,
40 = 860 Euro,
50 = 1.140 Euro,
60 = 1.440 Euro,
70 = 1.780 Euro,
80 = 2.120 Euro,
90 = 2.460 Euro,
100 = 2.840 Euro.
Der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag für blinde Menschen sowie Menschen, die als hilflos gelten, wird auf 7.400 Euro angehoben (Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis oder festgestellte Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5).
2. Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags
Anstelle des bisherigen individuellen und aufwändigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wird eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge eingeführt: 900 Euro für Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder mit einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“; 4.500 Euro für Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“ oder mit dem Merkzeichen „H“. Damit werden die durch die Behinderung veranlassten Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten abgegolten; den Steuerpflichtigen wird der aufwändige Einzelnachweis erspart.
3. Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem GdB unter 50
Ab 2021 können auch Steuerpflichtige mit einem GdB von mindestens 20 ohne besondere Voraussetzungen die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen. Zusatzvoraussetzungen wie etwa eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit müssen also nicht mehr nachgewiesen werden.
4. Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums „hilflos“ bei der zu pflegenden Person und Erhöhung des Pflege-Pauschbetrages bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 und Einführung eines Pflege-Pauschbetrages bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3
Der Pflege-Pauschbetrag soll in erster Linie die nicht bezifferbaren Aufwendungen des Pflegenden für die persönliche Pflege abdecken. Der Pflege-Pauschbetrag wird auf 1.800 Euro pro Kalenderjahr angehoben und damit nahezu verdoppelt. Zudem werden zukünftig bei dem Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro und bei dem Pflegegrad 3 ein Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro gewährt.