In den Gesetzen zum Sozialen Entschädigungsrecht, die neben dem
BVG existieren, sind lediglich die Tatbestände
geregelt, in denen den dort genannten Personen ein
Versorgungsanspruch zusteht (s. dazu Abschnitt III). Hinsichtlich
des Umfangs des Anspruchs gilt im Grundsatz nur das BVG (s. dazu ab
Abschnitt IV ff)
Allen Gesetzen zum Sozialen Entschädigungsrecht sind folgende
Begriffsdefinitionen gemeinsam:
1) Beschädigte
3) Deutsche
4) Ausländer