Soziales
Entschädigungsrecht

II. Gemeinsame Begriffe

 

Einleitung

 

In den Gesetzen zum Sozialen Entschädigungsrecht, die neben dem BVG existieren, sind lediglich die Tatbestände geregelt, in denen den dort genannten Personen ein Versorgungsanspruch zusteht (s. dazu Abschnitt III). Hinsichtlich des Umfangs des Anspruchs gilt im Grundsatz nur das BVG (s. dazu ab Abschnitt IV ff)

Allen Gesetzen zum Sozialen Entschädigungsrecht sind folgende Begriffsdefinitionen gemeinsam:

1) Beschädigte

2) Hinterbliebene

3) Deutsche

4) Ausländer