Die Hinterbliebenen eines Beschädigten sind durch das schädigende Ereignis (zum Tode führende Verwundung, Körperverletzung mit Todesfolge, Totschlag, Mord usw.) nicht unmittelbar geschädigt. Gleichwohl sind sie in allen hier in Betracht kommenden Gesetzen (s. I. Allgemeines) in die Versorgung einbezogen.
Allerdings sind nicht alle Erben des verstorbenen Beschädigten anspruchsberechtigt, sondern nur die in den §§ 38 bis 52 BVG genannten Personen, also (auch früherer) Ehegatte, Kinder, unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern und seit 2004 hinterbliebene Lebenspartner. Für die Geschwister des Beschädigten sieht das Gesetz selbst dann keine Versorgung vor, wenn sie den Beschädigten vor seinem Tode umfassend gepflegt haben.
Die im Rahmen des § 89 BVG ("Härteausgleich") mögliche Versorgung der Braut eines gefallenen Soldaten hat kaum noch praktische Bedeutung, da nur die "Brautversorgung" von Kriegsopfern möglich ist. Ansonsten erhalten Verlobte im gesamten Sozialrecht - z.B. auch bei Gewalttaten nach dem OEG - keine Witwenversorgung (BSG, Urteil vom 24.04.1991 - 9a RVg 2/90 -).