In allen Leistungsgesetzen des sozialen Entschädigungsrechts gilt der Grundsatz, dass nur Deutsche im Sinne des Art. 116 GG sowie deutsche Volkszugehörige bzw. deren Hinterbliebene versorgungsberechtigt sein können (vgl. z.B. § 7 Abs. 1 Nr. 1 BVG).
Indes es bestehen Ausnahmen (s. II. Gemeinsame Begriffe - Ausländer).