Soziales
Entschädigungsrecht

III. 1.  Bundesversorgungsgesetz

 

a) Militärischer Dienst

 

Der Begriff des militärischen Dienstes ist in § 2 Abs. 1 BVG definiert: Er umfasst jeden nach (früherem) deutschem Wehrrecht - auch freiwillig - geleisteten Dienst als Soldat oder Wehrmachtsbeamter, außerdem den Dienst im Deutschen Volkssturm, in der Feldgendarmerie und in den Heimatflakbatterien. Dabei wird in der VV zu § 2 BVG ausdrücklich auch der Dienst in den Vorgängerverbänden der Wehrmacht, z.B. auch in der früheren Reichswehr einbezogen, so dass das BVG auch die Rechtsgrundlage für die Versorgung der Beschädigten und Hinterbliebenen aus dem Ersten Weltkrieg bildet; ob das heute allerdings noch praktische Bedeutung hat, darf angezweifelt werden.

Auch der von Vertriebenen oder Flüchtlingen in ihrer Heimat geleistete Wehrdienst gilt als militärischer Dienst im Sinne des § 1 BVG, wenn damit in der Zeit vor dem 09.05.1945 die gesetzliche Wehrpflicht abgeleistet worden ist (vgl. dazu § 2 Abs. 2 BVG).

Ebenso gilt der Dienst eines - jetzigen - deutschen Staatsangehörigen in der Armee eines im (1. oder) 2. Weltkrieg verbündeten Staates oder in der tschechoslowakischen oder österreichischen Armee unter bestimmten Voraussetzungen als anspruchsbegründend (§ 2 Abs. 3 BVG).