Soziales
Entschädigungsrecht

III. 1.  Bundesversorgungsgesetz

 

b) Militärähnlicher Dienst

 

Mit diesem Begriff wird der Dienst von Zivilpersonen erfasst, der vorwiegend für Zwecke der Wehrmacht geleistet worden ist. Allerdings gehört dazu nicht der Dienst aufgrund einer Dienstverpflichtung oder gar eines Arbeitsvertrages, so dass also z.B. die Beschäftigungen als Hausmeister in der Kaserne oder als Stenotypistin beim Wehrmachtsstab nicht gemeint sind (§ 3 Abs. 2 BVG).

Was zum militärähnlichen Dienst gehört, ist in § 3 Abs. 1 BVG in einer langen Liste aufgezählt, die an sich erschöpfend ist, vgl. etwa Dienst im Reichsarbeitsdienst (RAD), in der "Organisation Todt" (OT), im "Baustab Speer" oder auch als Wehrmachtshelfer<in> (z.B. "Flakhelfer<innen>").

Die Aufzählung kann jedoch nach § 6 BVG mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erweitert werden. Als bekanntester Fall dieser Erweiterung ist der Kriegs- und Zivildienst in der Legion "Condor" zu nennen (Verwaltungsanordnung des Bundesministers für Arbeit vom 08.03.1954 <BVBl. 1954, S. 54>, ; jetzt VV zu 3 BVG Buchst. e).

Ergänzend ist auf § 82 Abs. 1 Nr. 2 BVG hinzuweisen, der die Entschädigung von Deutschen regelt, die in den "Internationalen Brigaden" auf republikanischer Seite in Spanien gekämpft hatten (erst eingeführt mit dem 4. KOV-Anpassungsgesetz von 1972).

Zum militärähnlichen Dienst zählt auch der Dienst in der Waffen-SS, selbst wenn er freiwillig geleistet wurde (u.v.a. BSG, Urteile vom 29.11.1979 - 4 RJ 113/78  - und vom 09.12.1998 - B 9 V 46/97 R - jeweils m.w.N.) Dagegen ist der Dienst in der Verfügungstruppe der SS, im Sicherheitsdienst der SS oder in Totenkopfverbänden, die zur KZ-Bewachung oder zu Säuberungsaktionen im Hinterland eingesetzt wurden, kein Dienst im Sinne des § 3 BVG (BSG, Urteil vom 14.12.1966 - 8 RV 583/64 -). Wenn aber ein Angehöriger dieser Verbände etwa einen Ersatztatbestand im Sinne von § 1 Abs. 2 BVG erfüllt (z.B. er wurde Opfer eines Bombenangriffs), dann ist allein § 1a BVG als Grundlage für eine Leistungsversagung oder -entziehung von Bedeutung (s. dazu aber auch III.  Bundesversorgungsgesetz - Einleitung zum Ausschluss von Versorgungsleistungen)