Soziales
Entschädigungsrecht

III. 4.  Infektionsschutzgesetz

(bis 31.01.2001: Bundes-Seuchengesetz)


Das "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen" (Infektionsschutzgesetz - IfSG - BGBl. 2000, S. 1045 ff.) räumt den durch eine Schutzimpfung oder durch andere Maßnahmen einer spezifischen gesundheitlichen Vorbeugung Geschädigten einen Versorgungsanspruch in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG ein. Mit Wirkung ab 01.02.2001 hat das IfSG das Bundes-Seuchengesetz ("Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen" - BSeuchG -) von 1961 abgelöst. Nach ihnen beziehen rund 2500 Impfopfer Versorgungsleistungen.

Rechtsgrundlage für einen sozialen Entschädigungsanspruch ist jetzt § 60 IfSG (bisher § 51 des BSeuchG), in dem als Voraussetzung des Versorgungsanspruchs zunächst eine Schutzimpfung genannt wird, die entweder öffentlich empfohlen, aufgrund dieses Gesetzes angeordnet, gesetzlich vorgeschrieben war oder aufgrund internationaler Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist. Das neue Gesetz erstreckt sich nun auch auf andere Maßnahmen der Seuchenvorsorge: nämlich auf die Gabe von Antikörpern oder Medikamenten. Die bisher entwickelten Grundsätze des Impfschadensrechts sind ansonsten - soweit ersichtlich - nicht geändert worden.

Zu beachten ist aber, dass es sich bei der Impfung um eine von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlene und in ihrem Bereich vorgenommene Schutzimpfung handeln muss. Eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung kann und darf sich nur auf von den zuständigen Stellen freigegebene, also zugelassene Impfstoffe beziehen. Das ist nicht der Fall, wenn nicht der empfohlenen Impfstoff verwandt oder eine Person geimpft wird, die bereits an der Erkrankung leidet, gegen die die Impfung vorbeugen soll (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - L 13 VJ 7/07 -). Auch wenn sich der Impfstoff zum Zeitpunkt der Impfung noch in der Erprobungsphase befand, entsteht kein Aufopferungsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn der Impfstoff später in der gleichen Zusammensetzung zugelassen wird (BSG, Urteil vom 20.07.2005 - B 9a/9 VJ 2/04 R -). Andererseits kann eine Elterninformation, die im Rahmen einer Impfstudie von einem Pharmaunternehmen verbreitet wird, den Rechtsschein einer öffentlichen Impfempfehlung erwecken und so Grundlage eines Anspruchs sein. Zu den Aufgaben der zur Prüfung einer Impfstudie eingeschalteten Ethikkommission gehört es nämlich u.a. auch, die Elterninformation dahingehend zu untersuchen, ob der Eindruck entstehen könnte, diese entsprächen einer öffentlichen Impfempfehlung. Der Inhalt der Elterninformation ist vorab auf einen irreführenden Inhalt hin zu überprüfen (BSG, Urteil vom 23.04.2009  B 9 VJ 1/08 R -).

Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Schutzimpfung (vgl. § 2 Nr. 9 IfSG) bzw. durch die Gabe von Antikörpern und Medikamenten (siehe § 2 Nr. 10 IfSG) ein gesundheitlicher Primärschaden (eine bei der Impfung/Verabreichung üblicherweise nicht zu erwartende - also regelwidrige - Reaktion) eingetreten ist, der seinerseits gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen ("Impfschaden") hinterlassen hat. Die Definition des Impfschadens (mit der bisher in § 52 BSeuchG enthaltenen Erweiterung) ist nunmehr in § 2 Nr. 11 IfSG enthalten: Der Primärschaden wird nicht mehr als Impfschaden bezeichnet; letzterer ist jetzt der zu entschädigende Folgeschaden.

Im Wesentlichen werden in diesem Gesetz die Impfschäden erfasst, die durch die früher gesetzlich vorgeschriebene Pockenschutzimpfung sowie die staatlich empfohlenen Impfungen gegen Diphtherie, Keuchhusten und Kinderlähmung verursacht worden sind. Dies sind - neben neueren empfohlenen Schutzimpfungen etwa gegen Frühsommer-Hirnhautentzündung oder Hepatitis - jedenfalls die in der Praxis am häufigsten anzutreffenden Ursachen der meist sehr schweren Schädigungen (im Regelfall schwerste Hirnschäden), bei denen eine sehr sorgfältige Aufklärung der medizinisch bedeutsamen Abläufe kurz nach der Impfung von höchster Wichtigkeit ist.

Beispiel:
Das Kind I wurde als Eineinhalbjährige 1973 erstmals gegen Pocken geimpft. Etwa zwei Wochen nach der Impfung, meinen die Eltern, sei mehrere Tage lang hohes Fieber bei I aufgetreten. Einige Zeit nach der Impfung haben die Eltern Entwicklungsstörungen festgestellt. Erst 2004 macht I einen Impfschaden geltend.

Hier spricht Vieles dafür, dass I den gesundheitlichen Primärschaden nicht (mehr) nachweisen kann. Fieber nach einer Pockenschutzimpfung ist für sich allein noch keine unübliche Impfreaktion im Sinne von § 2 Nr. 11 IfSG (bis zum 11. Tag kann es üblicherweise zu einem dreitägigen "Impffieber" kommen, welches im Regelfall folgenlos abläuft). Erweist sich, dass das Fieber tatsächlich erst nach dieser Zeit (allerdings in der medizinisch möglichen Inkubationszeit von 3 bis 21 Tagen) aufgetreten ist und/oder dass z.B. das Kind von einem Tag auf den anderen apathisch, übermäßig schläfrig war oder ein selbst für einen Laien erkennbarer Entwicklungsknick auftrat, dann spricht viel für eine impfbedingte Primärschädigung. Naturgemäß sind dabei Aussagen von Eltern und Familienangehörigen etwas zurückhaltend zu werten (massive Eigenbetroffenheit, Versorgungsinteresse). Wichtige Hinweise geben die Aufzeichnungen und die Anhörung des behandelnden Arztes, alle verfügbaren Krankenunterlagen (auch etwa das Geburtsprotokoll), um schädigungsunabhängige Vorschäden auszuschließen. An den Vernehmungen von Eltern und sonstigen Auskunftspersonen sollte ein besonders erfahrener (Impfschadens-)Sachverständiger teilnehmen.

Ungeachtet dessen gibt es tatsächlich auch Fälle, in denen eine unübliche Impfreaktion selbst nach über 70 Jahren von einem Gericht als nachgewiesen angesehen wird (SG Landshut, Urteil vom 27.05.2019 - S 15 VJ 6/17 -).

Eine Besonderheit ist in § 2 Nr. 11 IfSG (bisher: § 52 Abs. 1 Satz 2 BSeuchG) enthalten, wonach nicht nur der Geimpfte selbst einen Impfschaden geltend machen kann, sondern auch derjenige, der durch die von einer geimpften Person ausgehenden Erreger geschädigt wird (mittelbare Schädigung).

Zur Lösung der regelhaft auftretenden Kausalitätsprobleme ist als Ausgangspunkt weiterhin die Nr. 56 der Anhaltspunkte (AHP), obwohl die AHP mit Ablauf der Jahres 2008 durch Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 ersetzt wurden,  heranzuziehen. Auch die früher konkrete Hinweise für die Beurteilung von Impfschäden enthaltene Nr. 57 AHP ist bereits Ende 2006 geändert worden: Es wird auf die Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, die die beim Robert-Koch-Institut eingerichtete Ständige Impfkommission (STIKO) entwickelt, verwiesen. Indes behalten die Vorgaben der Nr. 57 AHP - wie auch die übrigen aufgehobenen Nrn. 53 bis 143 der Ausgabe 2008 der AHP - auch nach Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung zumindest Gültigkeit als antizipiertes Sachverständigengutachten (Bundesrat Drucksache 767/08). Das entbindet indes nicht von der Prüfung, ob die dort aufgeführten Wertungsvorgaben noch dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen. Zu beachten ist nämlich, dass die AHP nicht mehr fortgeschrieben werden und damit nicht mehr dem bei den Bewertungen im Einzelfall zugrundezulegenden aktuellen herrschenden Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung entsprechen müssen. Hinzukommt, dass bei der Beurteilung länger zurückliegender Impfungen bzw. derer Folgen zu prüfen ist, ob die in den AHP bzw. im Epidemiologischen Bulletin veröffentlichten Arbeitsergebnisse der bei dem Robert-Koch-Institut eingerichteten STIKO sich überhaupt auf die seinerzeit verwandten Impfstoffe beziehen (BSG, Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R -).

 

Im Übrigen ist hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf die (hier beispielhaft aufgeführte) Rechtsprechung zum Impfschadensrecht zu verweisen:

BSG, Urteil vom 19.08.1981 - 9 RVi 5/80 -: Allgemeine Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft über die Leidensursache besteht nicht deshalb, weil sich nicht feststellen lässt, welche von mehreren in Betracht kommenden Umständen kausal für die Gesundheitsstörung waren. Bei Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Impfung und Gesundheitsstörung kehrt sich die Beweislast nicht um.

BSG, Urteil vom 19.03.1986 - 9a RVi 2/84 - und BSG, Urteil vom 19.03.1986 - 9a RVi 4/84 -: Bei der Versorgung von Impfopfern müssen wie bei der Kriegsopferversorgung die schädigende Einwirkung (Impfung), die gesundheitliche Schädigung (unübliche Impfreaktion, Impfschaden) und die Schädigungsfolge (Dauerleiden) nachgewiesen und nicht nur wahrscheinlich sein. Wahrscheinlich zu sein braucht nur der Zusammenhang zwischen der Impfung, dem Impfschaden und dem Leiden.

BSG, Urteil vom 06.09.1989 - 9 RVi 2/88 -: Beweisschwierigkeiten sind Probleme, die mit der Rechtsanwendung allgemein verbunden sind und nicht schon eine besondere Härte darstellen, wenn der erforderliche Beweis im Einzelfall nicht geführt werden kann.

Bayerisches LSG, Urteil vom 27.07.2004 - L 15 VJ 5/03 -: Gemäß § 60 Abs.1 Nr.1 IfSG setzt das Entstehen eines gesetzlichen Aufopferungsanspruchs wegen Gesundheitsschäden infolge einer Impfung voraus, dass es sich um eine von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlene und in ihrem Bereich vorgenommene Schutzimpfung gehandelt hat. Eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung kann und darf sich nur auf von den zuständigen Stellen freigegebene, also zugelassene Impfstoffe beziehen. Waren diese zum Zeitpunkt der Impfung noch in der Erprobungsphase, kann ein Aufopferungsanspruch noch nicht entstehen. Dies gilt auch dann, wenn der Impfstoff später in der gleichen Zusammensetzung zugelassen wird. (bestätigt durch BSG, Urteil vom 20.07.2005 - B 9a/9 VJ 2/04 R -).

Bayerisches LSG, Urteil vom 01.03.2005 - L 15 VJ 3/00 -: Ein Impfschaden (hier nach Impfung gegen Kinderlähmung, Wundstarrkrampf, Diphtherie, Keuchhusten und Masern) setzt die Manifestation einer (postvaccinalen) Encephalopathie voraus. Als Beweis dafür ist das Auftreten eines Entwicklungsknicks zeitnah zur Impfung unerlässlich.

Bayerisches LSG, Urteil vom 13.09.2005 - L 15 VJ 1/03 -: Impfschaden (hier insbesondere nach FSME-Impfungen gegen die durch Zecken übertragene Frühsommermeningitis): Bei einer postvakzinalen Encephalopathie ist eine Progredienz (kontinuierliche Verschlechterung) der hirnorganischen Störungen nicht zu erwarten.

Bayerisches LSG, Urteil vom 22.05.2006 - L 15 VJ 4/04 -: Zur Unterscheidung zwischen Auswirkungen einer Hemimegalencephalie (schweren angeborenen Hirnfehlbildung) und Einwirkungen nach Mehrfachimpfung (Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Haemophilus influenzae Typ b und Polio)

LSG NRW, Urteil vom 22.02.2007 - L 7 V 5/05 -: Auch nach Impfschäden ist Berufsschadensausgleich zu gewähren. Da Impfschäden überwiegend im Kleinkindalter auftreten, ist der zur Bemessung des Schadensausgleichs zu bestimmende hypothetische berufliche Werdegang des Beschädigten im Wesentlichen anhand der beruflichen und sozialen Stellung der Eltern und der sonstigen Lebensverhältnisse des Beschädigten zu ermitteln.

Schl.-Holstein. LSG, Urteil vom 24.04.2007 - L 2 VJ 37/06 -: Versorungsrechtlicher Schutz bei Kombinationsimpfungen besteht nur, wenn alle Einzelkomponenten öffentlich empfohlen sind. Der Rechtsschein einer öffentlichen Empfehlung kann nicht durch sog. Elterninformationen des Impfstoffherstellers erzeugt werden.

Hessisches LSG, Urteil vom 27.06.2007 - L 4 VJ 3/04 -: Für eine sog. Kannversorgung genügt nicht die Ungewissheit darüber, welche Umstände konkret und im Einzelnen für die Krankheit kausal waren. Fehlt es schon am Nachweis eines unmittelbaren Impfschadens oder ist die Wahrscheinlichkeit der Kausalität schon aus anderen Gründen zu verneinen, so liegen die Voraussetzungen der Kannversorgung nicht bloß deshalb vor, weil daneben auch die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft ungewiss ist.

LSG NRW, Urteil vom 18.06.2010 - L 13 (6) VJ 25/07 - : Kein Impfschaden aufgrund Frühsommer-Meningoenzephalitis-Impfung. Gegen einen kausalen Zusammenhang zwischen einer FSME-Impfung und einer Parkinson-Erkrankung spricht schon, dass die medizinische Literatur keinen einzigen Fall eines möglichen kausalen Zusammenhangs dokumentiert, geschweige denn einen solchen Zusammenhang durch Fallstudien oder Experimente belegt.

LSG NRW, Urteil vom 17.09.2010 - L 13 VJ 3/10 -: Über die Ursachen des Chronic Fatigue Syndroms (CFS) besteht zumindest eine wissenschaftliche Ungewissheit, die bei einem Streit über den Zusammenhang zwischen Grippeschutzimpfung und CFS weitere gerichtliche Ermittlungen erforderlich machen kann.

LSG NRW, Urteil vom 29.09.2010 - L 6 VJ 23/05 -: Eine Epilepsie als Komplikation nach einer Impfung gegen Diphtherie, Tetanus und Poliomyelitis ist bisher nicht belegt. Es gibt keine Studien, die einen Zusammenhang auch nur vermuten. Auch im Epidemiologischen Bulletin 25/2007 der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut vom 22.06.2007 wird ein solcher Zusammenhang nicht erwähnt und somit weder nach der damaligen noch der derzeitigen medizinisch-wissenschaftlichen Auffassung ernsthaft in Erwägung gezogen.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012 - L 6 VJ 1702/12 -: Voraussetzung für eine Kann-Versorgung ist, dass über die Ätiologie und Pathogenese des als Schädigungsfolge geltend gemachten Leidens keine durch Forschung und Erfahrung genügend gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Auffassung herrscht und dementsprechend die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen für die Entstehung oder den Verlauf des Leidens nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann. In diesen Fällen ist Kann-Versorgung zu gewähren, wenn ein ursächlicher Einfluss des geltend gemachten schädigenden Tatbestandes in den wissenschaftlichen Arbeitshypothesen als theoretisch begründet in Erwägung gezogen wird. Dabei reicht die allein theoretische Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs nicht aus. Es genügt nicht, wenn ein Arzt oder auch mehrere Ärzte einen Ursachenzusammenhang nur behaupten. Vielmehr ist es erforderlich, dass diese Behauptung medizinisch-biologisch nachvollziehbar begründet und durch wissenschaftliche Fakten, in der Regel statistische Erhebungen untermauert ist. Die Fakten müssen - in Abgrenzung zu den Voraussetzungen der Pflichtversorgung - zwar (noch) nicht so beschaffen sein, dass sie bereits die überwiegende medizinische Fachwelt überzeugen. Die niedrigere Schwelle zur Kann-Versorgung ist daher bereits dann überschritten, wenn die vorgelegte Begründung einschließlich der diese belegenden Fakten mehr als die einfache Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs belegt und damit zumindest einen eingeschränkten Personenkreis der Fachmediziner überzeugt ("Mindermeinung"). In seiner ständigen Rechtsprechung hat das BSG diesen Maßstab auf die "gute Möglichkeit" eingeschränkt.

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2016 - L 13 VJ 59/14 WA: Zur Anerkennung eines Impfschadens nach Impfung gegen Poliomyelitis wird in den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht u.a. ausgeführt, dass die Erkrankung (hier Hirnhautentzündung) zwischen dem dritten und 14. Tag nach der Impfung nachgewiesen werden soll. Dies ist aber nicht zwingend, weil nach den jetzigen Erkenntnissen der modernen Wissenschaft und Forschung die Inkubationszeit zwischen Impfung und Erkrankung in der Regel zwischen 10 bis 40 Tage beträgt, das Intervall aber auch länger, maximal drei Monate, dauern kann.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.02.2021 - L 5 SV 1/21 B ER: Es besteht Anspruch auf eine Impfung gegen das Coronavirus, bei eingeschränkter Verfügbarkeit von Impfstoffen jedoch grundsätzlich nur im Rahmen der in der Coronavirus-Impfverordnung vorgenommenen Priorisierung. Die den Beschlussempfehlungen der STIKO entsprechende Priorisierung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nicht zu entscheiden ist hier, ob die Coronavirus-Impfverordnung es zulässt, im atypischen Einzelfall von der festgelegten Reihenfolge der Priorisierung abzuweichen und eine höhere Priorisierung zuzulassen. 

 

Des Weiteren sind die Kapitel Impfschäden nebst Anmerkungen (hier in den VMG unter der Rubrik Anhaltspunkte enthalten) Nr. 56 AHP - Allgemeines und Nr. 57 AHP- Schutzimpfungen im Einzelnen heranzuziehen.