Gliederung
a) Berechtigter Personenkreis
b) Örtlicher Schutzbereich
c) Geschützter Tatbestand
d) Versagungsgründe
e) Ruhen der OEG-Leistungen
Das "Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten" (OEG) vom 11.5.1976 hat den Sinn, dem durch eine Gewalttat Geschädigten auch dann einen Versorgungsanspruch zu gewährleisten, wenn der Täter nicht gefasst wird oder einen hinreichenden Schadensersatz nicht leisten kann. Die Gewaltopferentschädigung soll Entschädigung in den Fällen gewähren, in denen der Staat seiner Aufgabe nicht gerecht geworden ist, seine Bürger vor gewaltsamen Angriffen zu schützen (BSG, Urteil vom 24.07.2002 - B 9 VG 5/01 R -).
Allerdings sind diese Kriterien nicht Voraussetzung für den Leistungsanspruch gegen den Staat. Vielmehr besteht dieser Anspruch immer, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 1 OEG erfüllt und die Leistungen nicht nach § 2 OEG zu versagen sind (Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger gehen jedoch auf die Versorgungsverwaltung über).
Derzeit gibt es bundesweit fast 13.500 Versorgungsberechtigte. Leistungsverpflichtet sind die Bundesländer zu eigenen Lasten, während die Länder in anderen Fällen, z.B. denen nach dem BVG oder SVG, im Auftrag des Bundes leisten.