Sämtliche nachfolgenden Entschädigungsgesetze sind mehr oder minder insoweit ohne Interesse, als dass dort beschriebene schädigende Tatbestände infolge Zeitablaufs sich nicht mehr ereignen können und alle Fälle, für die diese Reglungen geschaffen worden sind (meist im Hinblick auf die Wiedervereinigung Deutschlands), zwischenzeitlich erfasst sind. Unabhängig davon existieren natürlich weiterhin Versorgungsempfänger, die auf der Grundlage dieser Regelungen Leistungen erhalten.
Das "Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden" vom 06.08.1955 gilt für deutsche Staatsangehörige und Volkszugehörige sowie deren Angehörige und Hinterbliebene, wenn sie nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 08.05.1945 im Gebiet der ehemaligen DDR oder in den deutschen Ostgebieten und den Ostblockländern aus politischen und nach freiheitlich demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden (Bedeutung heute: bundesweit ca. 2.300 anerkannte Beschädigte).
Meistens handelt es sich um Personen, die in den Zuchthäusern der ehemaligen DDR, in der Regel über längere Zeit, inhaftiert waren und dort gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt gewesen sind.
Beispiel:
Der 16jährige DDR-Bürger B wurde 1975 beim Versuch, die slowakisch-österreichische Grenze illegal zu überschreiten, festgenommen und von einem DDR-Gericht zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Er war u.a. im Zuchthaus Bautzen mit Zuhältern und Mördern inhaftiert, wurde sexuell missbraucht und leidet seitdem an psychischen Beschwerden. Durch den Schlag eines Gefängniswärters mit einem Schlüsselbund hat er außerdem ein Auge verloren.
Auch das HHG enthält den Grundsatz, der sich sonst in ähnlicher Form etwa in § 16 Abs. 2 StrRehaG bzw. in § 2 Abs. 2 VwRehaG, im OEG (vgl. dort § 2) und seit 1998 in § 1a BVG (s. auch III. 1. Bundesversorgungsgesetz - Einleitung) findet: nämlich den Ausschluss bestimmter Personen aus dem begünstigten Personenkreis, die an sich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HHG erfüllen. Es handelt sich hier um Personen, die im Gewahrsamsgebiet dem dort herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet oder die gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen haben oder nach Kriegsende durch deutsche Gerichte wegen vorsätzlicher Straftaten zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt worden sind (§ 2 HHG; zuständig ist die allgemeine Verwaltungsbehörde, nicht das Versorgungsamt, § 10 Abs. 2 HHG).
Der in § 4 Abs. 1 HHG normierte Versorgungsanspruch wegen der durch die Haft erlittenen Schädigung wird gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift auch für Unfälle gewährt, die der Beschädigte im Zusammenhang mit einer ihm gewährten Heilmaßnahme erleidet.
Zu beachten ist, dass Versorgungsansprüche nach dem HHG nur für solche Schädigungen begründet werden können, die durch den Gewahrsam und seine Begleiterscheinungen (etwa Verhöre, Zwangsarbeit) verursacht worden sind. Eine "normale" Infektion, die zufällig während der Haft eintritt, gehört nicht zu den HHG-Tatbeständen (anders bei typischen haftbedingten Infektionen wie Tbc, Fleckfieber, Ruhr). Ebenso scheiden solche Gesundheitsstörungen als anspruchsbegründend aus, die zwar mittelbar durch die Inhaftierung herbeigeführt, aber erst nach der Haft infolge der dann einsetzenden Diskriminierung durch Behörden oder Arbeitgeber verursacht werden (BSG, Urteil vom 13.03.1985 - 9a RVh 1/84 -).
Das StrRehaG (Erstes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz vom 29.10.1992), das an die Rehabilitierungsgesetze der DDR von 1990 anknüpft, eröffnete den Personen, die aufgrund unrechtmäßiger Strafurteile eine DDR-Haft verbüßen mussten oder rechtsstaatswidrig in psychiatrischen Anstalten untergebracht waren, zusätzliche - über das HHG hinausgehende - Entschädigungsmöglichkeiten. Hierbei ist bedeutsam, dass wie in § 2 HHG Ausschlussgründe vorgesehen sind (also z.B. bei eigenen Verstößen gegen die Menschlichkeit, vgl. § 16 Abs. 2 StrRehaG; Feststellung nicht durch die Versorgungsbehörde, vgl. § 25 Abs. 1 StrRehaG). Die Leistungsberechtigung knüpft an ein vorangehendes Rehabilitierungsverfahren an, das nicht vor den Sozialgerichten, sondern vor den Landgerichten geführt wird (Antragstellung nur bis 31.12. 2001, vgl. §§ 7, 8 StrRehaG). Schwerpunkt der Anwendung des Gesetzes, das nach Auffassung des Gesetzgebers etwa 3.000 Fälle erfassen sollte, ist natürlich Ostdeutschland(insgesamt sind in Deutschland knapp 600 anerkannte Berechtigte vermerkt).
Nur noch in wenigen Fällen anzuwenden ist das "Gesetz über den Abschluss von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen" vom 06.05.1994. Dieses Gesetz enthält versorgungsähnliche Leistungen eigener Art (Ausgleich für Einkommensverlust, Invalidenrentenersatz, Pflegezulage, einmalige Zahlungen, Härteausgleich) und wird von den Versorgungsbehörden durchgeführt. Es knüpft an die noch 1987 in der DDR eingeführte "Erweiterte materielle Unterstützung" bei medizinischen Behandlungsfehlern an und gewährt bei einer Antragstellung bis Mitte 1995 eine eingeschränkte, bei zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen nur hilfsweise durchsetzbare Entschädigung. Abgegolten werden zunächst gesundheitliche Schäden infolge von unverhältnismäßigen medizinischen Operationen oder Bestrahlungen; Leistungen werden aber auch gewährt nach Beeinträchtigungen, die auf früher nicht bekannte Wirkungen von Arzneimitteln oder medizintechnischen Geräten zurückgeführt werden müssen.
Infolge der auf die Zeit bis 1995 eingeschränkten Antragstellung ist dieses Gesetz bedeutungslos geworden (Rechtsprechung findet sich nur vereinzelt; vgl. z.B. LSG Berlin, Urteil vom 07.11.2000 - L 13 VU 30/99 -).
Das "Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen" (Unterhaltsbeihilfegesetz) hat nur noch historischen Wert. Es war ein das BVG ergänzendes Gesetz und knüpfte ausnahmsweise nicht an einen gesundheitlichen Schaden, sondern allein an den Umstand der Kriegsgefangenschaft an. Es gab die Grundlage, Leistungen an Ehefrauen, Kinder und Eltern von deutschen Kriegsgefangenen zu gewähren, die sich noch nach 1949 in Gewahrsam einer fremden Macht befanden. Die Regelungen betrafen im Wesentlichen die Angehörigen von Soldaten, die in der Sowjetunion festgehalten wurden. Das Gesetz wurde mit Wirkung zum 21.12.2007 aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 (BGBl. I S. 2904).
Das VwRehaG (Zweites SED-Unrechtsbereinigungsgesetz vom 23.06.1994) ergänzt schließlich die Rehabilitierungsgesetze und erlaubt nunmehr auch die Entschädigung von solchen Personen, die aufgrund unrechtmäßiger Verwaltungsentscheidungen Körperschäden erlitten haben. Beispielhaft genannt sind z.B. Zwangsaussiedlungen aus dem ehemaligen Grenzgebiet zur alten Bundesrepublik (§ 1 Abs. 3 VwRehaG ); in Betracht kommt auch eine Entschädigung z.B. permanenter rechtswidriger Überwachung durch den Staatssicherheitsdienst (Bayerisches LSG, Urteil vom 16.11.2010 - L 15 VU 2/09 -). Auch hier sind im Wesentlichen Entschädigungsfälle in Ostdeutschland Bezugspunkt. Statistiken hierzu sind nicht veröffentlicht; aus Differenzberechnungen zur Beschädigtenversorgung lässt sich aber entnehmen, dass bestenfalls 100 Personen bundesweit versorgt werden.
Nach dem Zivildienstgesetz (Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer) aus dem Jahre 1973 wurden anerkannte Kriegsdienstverweigerer in den Kreis der versorgungsberechtigten Personen einbezogen, wenn sie ihren Zivildienst ableisteten und dabei gesundheitlichen Schaden erlitten. Gemäß § 47 ZDG erhielten auch sie Versorgung "wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen" einer Schädigung, dies wiederum in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Das galt ebenso für die Hinterbliebenen des Beschädigten. Erfasst sind bundesweit ca. 250 anerkannte Zivildienstopfer.
Als "Zivildienstbeschädigung" wurd die gesundheitliche Schädigung bezeichnet, die durch die Dienstverrichtung, durch einen während des Zivildienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Zivildienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden war (§ 47 Abs. 2 ZDG). Nicht nur diese Begriffsbestimmung steht in engem Zusammenhang mit den Vorschriften des SVG, vielmehr gilt das auch für die in den Absätzen 3 bis 5 des § 47 ZDG enthaltenen Regelungen, nach denen - wie im SVG - die Wegeunfälle oder die Unfälle bei Durchführung einer Heilmaßnahme oder beim Besuch der Bank zum Abholen der Bezüge und ähnliches dem Begriff der Zivildienstbeschädigung zugeordnet werden (s. dazu im Einzelnen die Ausführungen zum SVG) .
Mit Wirkung zum 01.07.2011 ist der Zivildienst ebenso wie der Grundwehrdienst ausgesetzt worden. Mit Ablauf des 31.12.2011 wurden die letzten Zivildienstleistenden aus dem Dienst entlassen.