Soziales
Entschädigungsrecht

III. 2.  Soldatenversorgungsgesetz



Gliederung

a) Wehrdienstverrichtung
b) Unfälle während der Ausübung des militärischen Dienstes
c) Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse
d) Berufskrankheiten bei Soldaten
e) Angriffe auf Soldaten
f) Versorgung in besonderen Fällen, Besonderheiten bei Auslandsversorgung
g) Verfahrensrechtliche Besonderheiten


Einleitung


Das "Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen" (vom 26.07.1957), von dem hier hauptsächlich nur die §§ 80 bis 88 von Bedeutung sind, geht im wesentlichen von denselben Grundsätzen wie das BVG aus und verweist hinsichtlich der zu gewährenden Leistungen völlig auf die entsprechende Anwendung des BVG. Im Leistungsbereich gibt es nur die - hier vorerst lediglich angedeutete - Abweichung, dass auch schon für die Zeit während des Wehrdienstes eine Versorgungsleistung in der Form des "Ausgleichs" gemäß § 85 SVG vorgesehen ist, was für die Fälle des BVG naturgemäß infolge des Zeitablaufs nicht mehr möglich ist. Auch in der Terminologie ist zu beachten, dass die in § 1 Abs. 1 BVG genannte "gesundheitliche Schädigung" in § 80 SVG als "Wehrdienstbeschädigung" (WDB) bezeichnet wird, ohne dass damit eine inhaltlich unterschiedliche Begriffsbestimmung verbunden ist.

Die Grundbestimmung lautet:

§ 80 Satz 1 SVG [Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung]

Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

Dem wiederum entsprechend erhalten Zivilpersonen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben (etwa auf dem Weg zur Musterung), und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung.

§ 80 Satz 2 SVG [Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung]

Entsprechend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung.

In Folge des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. 2004 I S. 3396 ff) sind Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft Ehepartnern gleichgestellt worden und erhalten nun wie diese Hinterbliebenenversorgung.

§ 80 Satz 3 SVG [Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung]

Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 4 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.

Aus diesen Bestimmungen ist zu erkennen, dass der geschützte Personenkreis naturgemäß (immer noch) wesentlich kleiner ist als der des BVG, weil nur die Zugehörigkeit zur Bundeswehr Anknüpfungspunkt sein kann. Irgendwelche andere militärische oder militärähnliche Verbände sind - im Gegensatz zum BVG - nicht einbezogen (zur Versorgung von NVA-Soldaten siehe unter III. Bundesversorgungsgesetz - Einleitung). Auch die in § 80 Satz 2 SVG an erster Stelle erwähnten Zivilpersonen sind nur solche, die entweder noch Bundeswehrsoldat werden sollten (z.B. Unfall auf dem Weg zur der Musterung oder bei einer Eignungsprüfung <§ 81 Abs. 4 Nr. 1 SVG>) oder es gewesen sind (z.B. Unfall in Zusammenhang mit einer Heilmaßnahme <§ 81 Abs. 2 Nr. 2a) SVG>).

Versorgungsrechtlich geschützt ist der Soldat nur, wenn er die Wehrdienstbeschädigung durch

eine Wehrdienstverrichtung,
einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder
die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse

erleidet.

§ 81 Abs. 1 SVG [Wehrdienstbeschädigung]

(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.