Unter diesen Begriff fallen alle Verrichtungen, die im Zusammenhang mit dem Dienst anfallen, gleichgültig, an welchem Ort und zu welcher Zeit dieser Dienst geleistet wird (heute etwa typisch: Einsatz in Afghanistan oder zur Bekämpfung der Piraterie am Horn von Afrika). Es kann auch vorkommen, dass eine Dienstverrichtung in der Freizeit vorgenommen wird, solange der innere Zusammenhang mit dem Wehrdienst gewahrt ist, z.B. bei der Reinigung der Dienstbekleidung oder von Ausrüstungsgegenständen. Hierzu ist vorsorglich schon jetzt anzumerken, dass bei Letzterem der Ort der Verrichtung problemtisch sein kann (s. dazu unter SVG - Unfälle während des Dienstes)
Zu Schädigungen außerhalb des Dienstes bei Auslandseinsätzen vgl. SVG - Besonderheiten bei Auslandseinsätzen.)
Das Gesetz selbst erweitert in § 81 Abs. 3 und 4 SVG den Begriff des Wehrdienstes erheblich, indem es eine Reihe von Verrichtungen einbezieht, die zum Teil nur von Soldaten, teilweise aber auch von Zivilpersonen vorgenommen werden können:
Während es bei den hier aufgeführten Wehrdienstverrichtungen meist unmittelbar durch diese Verrichtungen zur Schädigung kommen wird, z.B. durch Verletzung bei einer Geländeübung oder auf Überanstrengung beruhender Zusammenbruch, kommt es viel häufiger - jedenfalls in Friedenszeiten - zu Schädigungen, deren Ursache Unfälle sind. Dazu s. im Folgenden SVG - Unfälle während des Dienstes).