Die Eigenschaft als Soldat der Bundeswehr ist in § 81 Abs. 2 Nr. 1 SVG Anknüpfungspunkt für die Anerkennung von Gesundheitsschäden als Wehrdienstbeschädigung, nämlich dann, wenn der Soldat dadurch einen Schaden erleidet, dass er (außerhalb des Dienstes) Opfer eines auf ihn gerichteten Angriffs wird und dieser Angriff nur deshalb unternommen wird, weil er Angehöriger der Bundeswehr ist.
Hier sind also nicht Angriffshandlungen im Konfliktfall gemeint - das wäre ein Fall des § 81 Abs. 1 erste Alternative SVG -, sondern die Fälle, in denen der Soldat angegriffen wird, weil er etwa als Uniformträger das Missfallen eines politischen Gegners der Bundeswehr erregt oder weil er seine Pflichten als Soldat ordnungsgemäß erfüllt (z.B. er verwahrt sich gegen eine Beleidigung, die gegen die Streitkräfte gerichtet ist, und wird deshalb verprügelt).