Soziales
Entschädigungsrecht

III. 2.  Soldatenversorgungsgesetz

 

f) Versorgung in besonderen Fällen, Besonderheiten bei Auslandseinsätzen

 

Versorgung kann gemäß § 81a SVG ausnahmsweise auch für beurlaubte Soldaten gewährt werden, so z.B. wenn sie im Interesse der Bundeswehr als zivile Berater - u.a. im Ausland - eingesetzt werden.

Frühere, beschädigte Soldaten sind bei Heilverfahren nach dem SVG/ BVG und bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens, das eine Versorgungsbehörde oder ein Gericht ausgesprochen hat, gegen das Unfallrisiko abgesichert (§ 81 Abs. 2 Nr. 2, § 81b Abs. 1 SVG).

Sogar Kur-Begleit- oder die Pflegepersonen eines beschädigten Soldaten sind geschützt (§ 81b Abs. 2 und 3 SVG).

In Zusammenhang mit den finanziellen Anreizen für Soldaten, sich freiwillig für (besondere) Auslandseinsätze zur Verfügung zu stellen (siehe etwa die Regelungen über Auslandszulagen), war dem Gesetzgeber daran gelegen, auch die Versorgungsregeln für Soldaten zu erweitern: Nach § 81 Abs. 2 Nr. 3, §§ 81c und 81d SVG ist ein Versorgungsanspruch auch zu bejahen, wenn die Schädigung auf gesundheitsschädliche örtliche Verhältnisse beim besonderen Einsatz im Ausland zurückzuführen ist. Darunter fallen insbesondere etwa Risiken aus dem Freizeitbereich (z.B. Folgen eines Kidnappings während der Freizeit; allgemeine klimatische Belastungen); denn dienstliche Verrichtungen werden schon unmittelbar durch § 81 SVG abgedeckt. Hier aber sind Ausschlusstatbestände, etwa wegen grob fahrlässigen Handelns, zu beachten.

Schließlich ist auf den Sondertatbestand von Gewalttaten im Ausland gegen Soldaten und ihre Angehörige hinzuweisen (§ 81e SVG). Hierbei handelt es sich systematisch um einen Opferentschädigungsanspruch, der aber nicht dem OEG, sondern dem SVG zugeordnet ist. Dies hat zur Folge, dass etwa Soldatenkindern ein SVG-Anspruch zustehen kann, obgleich sie selbst nicht Soldat waren.

Beispiel:
Die Ehefrau eines in Sardinien stationierten Bundeswehroffiziers hatte eine Liebesaffäre mit einem Einheimischen. Als sie sich wieder ihrem Ehemann zuwendet, wird sie aus Eifersucht von ihrem früheren Liebhaber in Sardinien erstochen.

Dem überlebenden Ehegatten und den Kindern stehen Hinterbliebenenleistungen zu. Dies gilt aber nur für Taten ab dem 29.07.1995. Denn die in § 81e SVG enthaltende Erweiterung des Schutzbereichs erfolgte erst durch das zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Gesetz zur Änderung wehrpflichtrechtlicher, soldatenrechtlicher, beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24.07.1995 (BGBl. I S 962). Für die Zeiten davor bestehen weder Ansprüche nach dem SVG noch nach dem BVG (BSG, Urteil vom 18.06.1996 - 9 RVg 4/94 -).