Das schädigende Ereignis im vorgenannten Sinne muss zu einer gesundheitlichen (Erst- oder Primär-)Schädigung geführt haben, um Grundlage eines Versorgungsanspruchs sein zu können. Es genügt z.B. nicht, wenn ein Soldat zwar nachweislich mit einem Krankheitserreger infiziert worden ist, dies aber bei ihm nicht zu einer negativen gesundheitlichen Reaktion, also zu einem Gesundheits(-folge-)schaden, geführt hat.
Beispiel:
Im Jahre 2004 stellt der 83-jährige S den Antrag, seine beidseitige Schwerhörigkeit als Schädigungsfolge im Sinne des BVG festzustellen und zu berenten, weil er sie auf eine Granatenexplosion zurückführt, der er im Jahre 1943 in einer Entfernung von etwa 30 m ausgesetzt gewesen sei. Danach sei er mehrere Tage taub gewesen, habe aber dann wieder normal und gut gehört. Dies wird durch einen Lazarettbericht bestätigt. In den letzten Jahren habe sich sein Gehör verschlechtert. Er meint, das sei eine Spätfolge der Detonation. Der hno-ärztliche Sachverständige findet keine Hinweise für eine traumatische Schädigung (z.B. Trommelfellnarben) und meint, dass die Art der jetzigen Schwerhörigkeit nicht auf ein Explosionstrauma zurückgeführt werden könne.
In diesem Fall fehlt es nicht nur an der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs der jetzigen Erkrankung mit dem schädigenden Ereignis, vielmehr wird man sogar schon sagen müssen, dass es schon damals (1943) zu keiner dauernden, sondern nur zu einer flüchtigen Schädigung des Gehörs gekommen ist: S war zwar einige Tage taub, das hat sich aber schnell gegeben. Daraus ist zu schließen, dass das Gehör des S durch das Kriegsereignis primär nicht nachhaltig geschädigt worden ist. Gegen eine Primärschädigung des Gehörs spricht dann auch der lange zeitliche Abstand zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Auftreten der jetzigen Schwerhörigkeit.
weiteres Beispiel:
Der Soldat S fällt beim Springen aus dem LKW auf den Rücken. Er hat Schmerzen im Lendenwirbelsäulen-Bereich. Zwei Monate später wird bei ihm ein Bandscheibenvorfall festgestellt.
Ein Anspruch kann nur bestehen, wenn sich an der Wirbelsäule zum Unfallzeitpunkt ein Primärschaden feststellen lässt. Schmerzen in diesem Bereich besagen noch nicht, dass gerade an den Bandscheiben eine Primärschädigung eingetreten ist.
Die Schädigung muss stets gesundheitlicher Natur sein, also in einer körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörung bestehen. Eine Sachbeschädigung, die ja oft bei einem Unfall oder einem Überfall hinzukommt, wird im Regelfall nicht erfasst. Ausnahmsweise sehen § 8b BVG, 81 Abs. 5 SVG, § 47 Abs. 6 ZDG, § 60 Abs. 5 IfSG, § 1 Abs. 10 OEG, § 21 Abs. 4 StrRehaG und § 3 Abs. 4 VwRehaG vor, dass bei einem Unfall beschädigte oder abhanden gekommene Hilfsmittel wie Brillen oder Gebissprothesen, im Bereich der Soldatenversorgung sogar Kleidung und andere Gegenstände (§ 86 Abs. 1 SVG) ersetzt werden.