Soziales
Entschädigungsrecht

VIII. Umfang der Versorgung

 

In den neben dem BVG anzuwendenden Gesetzen des sozialen Entschädigungsrechts wird weitestgehend hinsichtlich der zu gewährenden Leistungen jeweils auf die Vorschriften des BVG verwiesen, so dass auch die folgende Darstellung für das gesamte soziale Entschädigungsrecht gilt.

Die Versorgung eines Beschädigten umfasst im Wesentlichen

  1. Heil- und Krankenbehandlung, Versehrtenleibesübungen
  2. Kriegsopferfürsorge
  3. Beschädigtenrente
  4. Leistungen anlässlich des Todes
  5. Sachschäden
  6. Hinterbliebenenversorgung
  7. Besondere Regelungen (Auslandsversorgung, Kapitalabfindung, Härteausgleich)

Von weiterer Bedeutung sind:

  1. Leistungsbeginn und -ende
  2. Ruhen der Leistungen