In den neben dem BVG anzuwendenden Gesetzen des sozialen Entschädigungsrechts wird weitestgehend hinsichtlich der zu gewährenden Leistungen jeweils auf die Vorschriften des BVG verwiesen, so dass auch die folgende Darstellung für das gesamte soziale Entschädigungsrecht gilt.
Die Versorgung eines Beschädigten umfasst im Wesentlichen
Von weiterer Bedeutung sind: