Soziales
Entschädigungsrecht

VIII. Umfang der Versorgung

 

4. Leistungen anlässlich des Todes eines Beschädigten

 

a) Bestattungsgeld

§ 36 BVG regelt diverse Fallkonstellationen, in denen Leistungen aufgrund des Todes eines Beschädigten gewährt werden (Tod aufgrund Schädigungsfolgen oder nicht, Rentenberechtigung oder nicht).

Für den Anspruch auf Bestattungsgeld ist Voraussetzung, dass der Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes rentenberechtigt war, wobei auch ein ruhender Rentenanspruch genügt. Die Leistung beträgt derzeit, ohne dass ein Nachweis der Bestattungskosten erforderlich wäre, bei diesen Beschädigten 1.958,00 €, sofern der Tod Schädigungsfolge war, und sonst 982,00 € (Fassung zum 01.07.2021).

Darüber hinaus ist nach § 36 Abs. 3 BVG auch nach dem Tode eines nicht rentenberechtigten Beschädigten ein Bestattungsgeld in Höhe der tatsächlichen Bestattungskosten bis zur Höhe eines Siebtels der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen, wenn er an den Schädigungsfolgen gestorben ist. Dies gilt aber nur, soweit überhaupt Kosten der Bestattung entstanden sind.

Auf das Bestattungsgeld sind jedoch Leistungen, die aufgrund weiterer gesetzlicher Vorschriften von anderen Stellen für denselben Zweck gezahlt werden, anzurechnen, so dass in den meisten Fällen im Hinblick auf das (zumindest bisher gezahlte) Sterbegeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung kein Zahlbetrag verblieb.

 

b) Sterbegeld

Das Sterbegeld ist gemäß § 37 BVG beim Tode eines jeden Beschädigten zu zahlen, der Versorgungsbezüge erhielt.

Es steht in Höhe des Dreifachen der Versorgungsbezüge zu, die auf den §§ 30 bis 33 und 34, 35 BVG beruhen, wobei die Pflegezulage eingeschränkt, nämlich nur bis Stufe II, zugrunde gelegt wird.

Berechtigt sind in nachstehender Reihenfolge der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, Stiefeltern, Großeltern, die Geschwister und die Stiefgeschwister des Verstorbenen, wenn sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihm unterhalten worden sind. Hier sind deutliche Bezüge zu § 56 SGB I (Sonderrechtsnachfolge) zu erkennen. § 37 BVG erweitert aber den Bezieherkreis für das Sterbegeld.

Schließlich kann, wenn o.a. Anspruchsberechtigte nicht vorhanden, das Sterbegeld dem gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tod gepflegt hat.

 Das Wort "kann" eröffnet der Verwaltung kein Ermessen über die Höhe dieser Leistung (BSG, Urteil vom 17.04.2013 - B 9 V 2/12 R -).