Soziales
Entschädigungsrecht

VIII. Umfang der Versorgung

 

9. Ruhen der Leistungen

 

Ansprüche eines Kriegsopfers oder eines anderen Berechtigten aus dem Bereich der Sozialen Entschädigung (z.B. Gewalt- oder Impfopfer) und seiner Hinterbliebenen ruhen (s. § 65 BVG) in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge (unter Berücksichtigung der allgemeinen Pensionsleistungen), sofern die Ansprüche aus beiden Leistungssystemen auf derselben Ursache beruhen (grundlegend schon BSG, Urteil vom 13.02.1964 - 8 RV 393/61 -). Damit behält der Berechtigte zwar den Anspruch auf die Versorgungsleistung. Die jeweils fälligen Einzelleistungen werden aber sinngemäß durch die höheren Bezüge aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge als abgegolten angesehen (BSG, Urteil vom 16.03.2016 - B 9 V 4/15 R -).

Beispiel:
Der Bankbote B ist Opfer eines Überfalls, bei dem von ihm transportierte Gelder geraubt werden. Er wird dabei verletzt. Da er Leistungen von der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) erhält, ruht sein Anspruch auf OEG-Leistungen, soweit sie die BG-Leistungen nicht übersteigen.

oder:
Der bei einer Berufsgenossenschaft (BG) als Selbständiger versicherte Arzt Dr. A wird von einem Patienten in seiner Praxis erschossen, weil dieser meint, A habe einen Kunstfehler begangen.

Die BG-Leistungen an die Witwe und die Kinder bringen die OEG-Leistungen bis zur Höhe entsprechender Unfall-Leistungen zum Ruhen. Es sind allenfalls sog. Spitzbeträge zu zahlen (vgl. auch BSG, Urteil vom 12.06.2003 - B 9 VG 4/02 R -).