(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche
Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des
militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem
Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung
erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen
Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1
stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch
a) eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
b) eine Kriegsgefangenschaft,
c) eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher
Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher
Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
d) eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den
allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder
Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches
Unrecht anzusehen ist,
e) einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg
erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung,
eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder
um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines
Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,
f) einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der
unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.
(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.