(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen
zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach
Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu
ermitteln, dass
a) bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in
Höhe von 1,5 vom Hundert sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag
in Höhe von 0,65 vom Hundert des Bemessungsbetrags von 34.561 Euro,
jeweils auf volle Euro aufgerundet, freibleibt (Freibetrag) und
b) dem Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100
Ausgleichsrente nur zusteht, wenn seine Einkünfte aus gegenwärtiger
Erwerbstätigkeit niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem
Zwölftel oder seine übrigen Einkünfte niedriger sind als ein Betrag
in Höhe von einem Zwanzigstel des in Buchstabe a genannten
Bemessungsbetrags, aufgerundet auf volle Euro (Einkommensgrenze);
diese Einkommensgrenze schließt auch die Beträge des
Bruttoeinkommens ein, die mit den genannten Beträgen die gleiche
Stufe gemeinsam haben.
(2) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit im Sinne des
Absatzes 1 sind Einkünfte aus
a) nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes,
b) Land- und Forstwirtschaft,
c) Gewerbebetrieb,
d) selbständiger Tätigkeit sowie
Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld, sofern diese
Leistungen nicht nach einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld oder
Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bemessen sind.
Bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld gilt als
Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen,
das der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt, gegebenenfalls
vom Zeitpunkt einer Anpassung der Leistung an erhöht um den
Vomhundertsatz, um den der Bemessungsbetrag zuletzt gemäß § 56 Abs.
1 Satz 2 angepasst worden ist. Zu den Einkünften aus gegenwärtiger
Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 zählt auch Elterngeld im Sinne des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Höhe des jeweils
gezahlten Betrags, der den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übersteigt. Das für einen
Lebensmonat zustehende und gezahlte Elterngeld ist in dem
Kalendermonat vollständig anzurechnen, in dem der Beginn des
Lebensmonats liegt.
(3) Lässt sich das Einkommen zahlenmäßig nicht ermitteln, so ist es unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen.
(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenigstens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Empfänger einer Pflegezulage von mindestens Stufe III die volle Ausgleichsrente, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen,
a) was als Einkommen gilt und welche Einkünfte bei Feststellung der
Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben,
b) wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnung über das anzurechnende Einkommen nach Absatz 1 zu erlassen. Die anzurechnenden Beträge sind in einer Tabelle anzugeben, die für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 in 200 Stufen gegliedert ist; die ermittelten Werte gelten auch für die übrigen Beschädigtengruppen. Der jeweilige Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe reicht, ist zu ermitteln, indem die Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des um den Freibetrag (Absatz 1 Buchstabe a) verminderten Betrags nach Absatz 1 Buchstabe b multipliziert und dem auf volle Euro abgerundeten Produkt der Freibetrag hinzugerechnet wird. Der jeder Stufe zugeordnete Betrag des anzurechnenden Einkommens ist zu ermitteln, indem die jeweilige Stufenzahl mit dem zweihundertsten Teil des Betrags der vollen Ausgleichsrente für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 multipliziert und das Produkt auf volle Euro abgerundet wird. In der Rechtsverordnung kann ferner Näheres über die Anwendung der Tabelle bestimmt und können die jeweils zustehenden Beträge der Ausgleichsrente angegeben werden.