(1) Ist ein rentenberechtigter Beschädigter nicht an den Folgen
der Schädigung gestorben, so ist der Witwe, dem hinterbliebenen
Lebenspartner und den Waisen (§ 45) eine Witwen- und Waisenbeihilfe
zu zahlen, wenn der Beschädigte durch die Folgen der Schädigung
gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und
dadurch die aus der Ehe mit dem Beschädigten hergeleitete
Witwenversorgung insgesamt mindestens um den folgenden
Vomhundertsatz gemindert ist:
Höhe der abgeleiteten Witwenversorgung insgesamt in v.H. eines
Zwölftels des in § 33 Abs. 1 Buchstabe a genannten Bemessungsbetrags
- Minderung um mindestens
36 und mehr 15 v.H.
34 bis unter 36 14 v.H.
32 bis unter 34 13 v.H.
30 bis unter 32 12 v.H.
28 bis unter 30 11 v.H.
unter 28 10 v.H.
Die Höhe der Witwenversorgung und der Betrag der Minderung sind
unter Berücksichtigung der rentenversicherungsrechtlichen
Vorschriften über die Anrechnung eigenen Einkommens der Witwe oder
des hinterbliebenen Lebenspartners festzustellen. Der nach der
Tabelle maßgebende Vomhundertsatz der Minderung ist auf die
Witwenversorgung zu beziehen, die sich ohne die Minderung im Sinne
des Satzes 1 und ohne die Anrechnung eigenen Einkommens der Witwe
ergäbe. Wird keine Witwenrente gezahlt, ist eine fiktive Witwenrente
zu berechnen und danach das Ausmaß der Minderung festzustellen. Die
Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn der
Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf die Grundrente
eines Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 oder
wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit Anspruch auf eine
Pflegezulage hatte; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt. Die Voraussetzungen
des Satzes 1 gelten auch als erfüllt, wenn der Beschädigte
mindestens fünf Jahre Anspruch auf Berufsschadensausgleich wegen
eines Einkommensverlustes im Sinne des § 30 Abs. 4 oder auf
Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 6 hatte.
(2) Die Witwen- und Waisenbeihilfe werden in Höhe
von zwei Dritteln, bei Witwen, hinterbliebenen Lebenspartner und
Waisen von Beschädigten mit Anspruch auf die Grundrente eines
Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 oder auf
eine Pflegezulage in voller Höhe der entsprechenden Witwen- oder
Waisenrente (§§ 40, 40a, 41, 46 und 47) gezahlt. Übersteigt das
monatliche Bruttoeinkommen der Hinterbliebenen von Beschädigten, die
im Zeitpunkt des Todes einen Anspruch auf Rente nach einem Grad der
Schädigungsfolgen von 30 bis 90 hatten,
bei der Witwe oder dem hinterbliebenen Lebenspartner ein Zwölftel,
bei der Halbwaise ein Vierundzwanzigstel,
bei der Vollwaise ein Achtzehntel
des in § 33 Abs. 1 Buchstabe a genannten Bemessungsbetrages, ist die
zu gewährende Beihilfe um den übersteigenden Betrag zu kürzen;
errechnet sich kein Zahlbetrag, entfällt der Anspruch auf
Versorgung.
(3) Im Falle der Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft der Witwe oder im Falle der Verheiratung oder Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft des hinterbliebenen Lebenspartners gilt § 44 entsprechend. Als Abfindung wird der fünfzigfache Monatsbetrag der Grundrente einer Witwe gewährt, wenn Witwenbeihilfe in Höhe der vollen Rente bezogen worden ist, sonst werden zwei Drittel dieses Betrags gewährt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Witwer Anwendung.
(5) Für den Wegfall der Waisenbeihilfe gelten die Vorschriften für die Waisenrente.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Beschädigte die Ansprüche nur deshalb nicht geltend machen konnte, weil er vor dem 1. Januar 1991 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte.