(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme
der spezifischen Prophylaxe, die
1. von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in
ihrem Bereich vorgenommen wurde,
2. auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
3. gesetzlich vorgeschrieben war oder
4. auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen
Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der
Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in
dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf
Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes
bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum Zwecke der
Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden
und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet
haben oder nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke
der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren Angehörige, die mit
ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die in
§ 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen.
(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als
Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen
Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des
Impfgesetzes vom 8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, bei
einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet
gewesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte
1. nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte,
2. von einem Arzt geimpft worden ist und
3. zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem
Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur
Zeit der Impfung aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht
nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
aufgehalten hat.
(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat
infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge
einer Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des
Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der Deutschen
Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich
vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist
oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften
Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend
machen, wer
1. als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,
2. als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des
Bundesvertriebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681),
das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1014) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3. als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des §
7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder
4. im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des
Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden
Fassung
seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
genommen hat oder nimmt.
(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.
(5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines Impfschadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich.
(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozialdaten Anwendung.
(1) Wer durch eine Impfung, die
1. gesetzlich vorgeschrieben oder
2. auf Grund dieses Gesetzes angeordnet oder
3. von einer zuständigen Behörde öffentlich empfohlen und in ihrem
Bereich vorgenommen oder
4. auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen
Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
einen Impfschaden erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen
und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung
in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes
bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum Zwecke der
Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden
und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet
haben oder nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke
der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren Angehörige, die mit
ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die in
§ 205 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung genannten
Personen.
(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als
Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen
Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des
Impfgesetzes vom 8. April 1874 (RGBl. S. 31) bei einem Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die
Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte
1. nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte,
2. von einem Arzt geimpft worden ist,
3. zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem
Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur
Zeit der Impfung aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht
nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
aufgehalten hat.
(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat
infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April
1874 (RGBl. S. 31) oder infolge einer Pockenimpfung, die in den in §
1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten,
in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost)
gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet
worden ist, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften
Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend
machen, wer
1. als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,
2. als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des
Bundesvertriebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681),
zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 24. Juli 1992
(BGBl. I S. 1389),
3. als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des §
7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder
4. im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des
Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden
Fassung
seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
genommen hat oder nimmt.
(4) Die Hinterbliebenen eines Impfgeschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.