(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine
gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch
1. einen Angriff auf den Soldaten
a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens,
b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder
c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort
seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders
ausgesetzt war,
2. einen Unfall, den der Beschädigte
a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine
Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen
als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf
Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der
Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,
b) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten
Maßnahmen erleidet,
3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort
seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders
ausgesetzt war.
(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift
gehören auch
1. die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des §
81 Absatz 2 des Soldatengesetzes,
2. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen und die
dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
3. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen,
4. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm
gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Soldat gemäß § 20
Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des
Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren
Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften
erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen
Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch).
(4) Als Wehrdienst gilt auch
1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer
Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der
Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,
2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges
nach und von der Dienststelle.
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen,
wenn der Soldat von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und
der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil
a) sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm
in einem Haushalt lebt, wegen des Wehrdienstes oder wegen der
beruflichen Tätigkeit seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut
wird,
b) er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder in der
gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein
Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung
vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder
in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nummer 2 und Satz 2
auch für den Weg von und nach der Familienwohnung.
(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
(7) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.