Soziales
Entschädigungsrecht

Bayerisches LSG, Urteil vom 13.09.2005 - L 15 VJ 1/03 -

 

Tatbestand

Der 1983 geborene Kläger stellte am 06.07.1998 über seine Eltern beim Beklagten den Antrag, eine spastische Cerebralparese als Folge eines Impfschadens anzuerkennen und ihm in diesem Zusammenhang Versorgung nach dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG) zu gewähren. Er fügte dem Antrag u.a. eine Kopie seines Impfbuches bei. Dort sind, beginnend am 22.07.1983 mit einer Tuberkuloseschutzimpfung (BCG), eine Vielzahl von Impfungen eingetragen. Es fanden danach vier oder fünf DTP-Impfungen (Dreifachimpfungen gegen Diphterie, Tetanus und Pertussis/ Keuchhusten) statt (24.11.1983, dieser Eintrag ist durchgestrichen; 08.03.1984; 11.04.1984; 28.05.1984; 16.12.1985), vier Impfungen gegen Kinderlähmung (06.11.1984; 17.01.1985, 05.02.1986; 01.09.1993), eine Impfung (Dreifachimpfung) gegen Masern, Mumps und Röteln (07.05.1986) und vier FSME-Impfungen gegen die durch Zecken übertragene Frühsommermeningitis (04.06.1986; 02.07.1986; 26.05.1987; 24.10.1990).

Auf Anfrage des Beklagten, welche der durchgeführten Impfungen ihrer Ansicht nach die spastische Cerebralparese zur Folge gehabt hätte, teilten die Eltern des Klägers am 13.09.1998 mit, bereits die ersten durchgeführten Impfungen hätten vermutlich diese Erkrankung zur Folge gehabt. Der drastische Rückschritt des Klägers im August 1987 sei wahrscheinlich auf die FSME-Impfung zurückzuführen. Als der Kläger ein halbes Jahr alt gewesen sei, sei ihnen bereits aufgefallen, dass irgendetwas nicht in Ordnung sei; von den Ärzten sei das immer als "Faulheit" abgetan worden. Offiziell sei die spastische Cerebralparese am 04.03.1985 durch die Kinder- und Poliklinik der Universität E. festgestellt worden. Mit dieser Auskunft wurden eine Vielzahl von ärztlichen Bescheinigungen, Berichten, Gutachten und Zeugnissen übersandt.

Der Beklagte holte Auskünfte der Krankenversicherung des Klägers bzw. der Eltern des Klägers und einen "Bericht über eine Gesundheitsstörung nach einer Schutzimpfung" des Medizinaldirektors Dr. G. (Landratsamt O., Gesundheitswesen, Dienststelle K.) vom 03.12./09.12.1998 ein. Dem Bericht war eine Kopie des Untersuchungshefts für Kinder (U 1 bis U 8) beigefügt. Zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Impfung und Gesundheitsschaden führte Dr. G. aus, nähere Angaben seien wegen Vielzahl und Zeitpunkt der Impfungen nicht möglich. Der Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung des Klägers durch Dr. H. (Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Sozialmedizin). In seinem nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 21.04.1999 erstatteten Gutachten gelangte der Sachverständige zu der Auffassung, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der linksbetonten spastischen Tetraparese sowie ausgeprägter psycho-motorischer Entwicklungsstörung mit völligem Versiegen der Sprachproduktion und den beim Kläger erfolgten Impfungen sei in keiner Weise wahrscheinlich zu machen; Entsprechendes gelte auch für eine etwaige Verschlimmerung von vor den Impfungen bestehenden Gesundheitsstörungen durch dieselben. Den Eltern sei bereits zwei Monate vor der ersten Impfung, d.h. im Alter von sechs Monaten, eine Entwicklungsretardierung des Klägers aufgefallen, die sich später als progredient - wenn auch nicht stetig, sondern eher in Etappen - erwiesen habe. Anamnestische Hinweise auf eine Impf-Encephalitis oder auf cerebrale Krampfanfälle hätten sich zu keinem Zeitpunkt ergeben. Der Kläger sei in einer Vielzahl von Kliniken untersucht und behandelt worden. Nie sei ein Impfschaden auch nur diskutiert worden. Der gesamte Verlauf der Erkrankung spreche vielmehr für ein neuro-degeneratives Leiden.

Nach versorgungsärztlicher Stellungnahme durch die Nervenärztin Dr. K. (17.06.1999) lehnte es der Beklagte mit Bescheid vom 08.10.1999 ab, beim Kläger einen Impfschaden im Sinn des BSeuchG anzuerkennen und ihm in diesem Zusammenhang Versorgung zu gewähren. Zur Begründung stützte er sich auf die gutachtlichen Ausführungen des Dr. H.

Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2000 zurück.

Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben und beantragt, ihm Leistungen nach dem BSeuchG zu gewähren: Die Voraussetzungen der §§ 51, 52 BSeuchG seien entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt. Bei sämtlichen erfolgten Impfungen habe es sich um empfohlene Impfungen im Sinn des § 14 Abs.1 BSeuchG gehandelt. Es sei auch innerhalb der Inkubationszeit zu unüblichen Impfreaktionen gekommen. Ein Entwicklungsknick habe sich bereits im Alter von einem halben Jahr abgezeichnet. In der Früherkennungsuntersuchung U 7 im Juli 1985 seien als Auffälligkeiten dokumentiert: Kein sicherer Sitz, erhöhter Muskeltonus, gesteigerte Reflexe, Spitzfußstellung. Bei der U 8 im Mai 1987 seien Tetraspastik, verzögerte Sprachentwicklung und verwaschene Sprache festgestellt worden. Die Entwicklungsstörungen hätten sich seit Anfang 1986 verstärkt. Nach der ersten FSME-Impfung im Juni 1986 habe starker Speichelfluss eingesetzt, die körperliche und geistige Retardierung habe sich nochmals gravierend verstärkt. Die Voruntersuchungen seien bis zur U 7 ohne dokumentierten körperlich-organischen Befund gewesen; anfänglich habe eine altersgemäße Entwicklung stattgefunden. Die Äußerung des Dr. H. , bereits im Januar 1984 sei eine Entwicklungsretardierung eingetreten, sei unzutreffend. Der Kläger legte u.a. einen Bericht des Prof. Dr. R. (Institut für Humangenetik der Universität E.) vom 13.03.1990 vor, wonach das klinische Bild beim Kläger nicht einer genetisch bedingten Tetraplegie entspreche.

Das Sozialgericht hat vom Beklagten die den Kläger betreffende Impfschadens- und die Schwerbehindertenakte beigezogen und von Amts wegen von dem Neurologen/Psychiater Dr. A. ein am 12.07.2001 nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstattetes Gutachten eingeholt. Der Sachverständige gelangte darin zu der Auffassung, eine Verursachung der Gesundheitsstörungen des Klägers durch die verabreichten Impfungen sei nicht anzunehmen. Gegen einen Kausalzusammenhang spräche, dass konkrete Impfkomplikationen/-reaktionen im Anschluss an keine der verabreichten Impfungen beobachtet oder dokumentiert worden seien, insbesondere auch keine Symptome einer Gehirn-/Hirnhautentzündung. Auch die insgesamt langsame Progredienz der Behinderungen mit gewissen Fluktuationen, unabhängig von den erhaltenen Impfungen, spreche gegen einen Kausalzusammenhang. Gegen die im Mai 1987 erfolgte dritte FSME-Impfung als wesentlicher Verschlimmerungsfaktor, wie es von den Eltern des Klägers angegeben werde, spreche, dass anläßlich von Untersuchungen unmittelbar vor der dritten FSME-Impfung und mehrere Monate danach seitens der Neuropädiatrischen Abteilung der Universität E. keine wesentlich unterschiedlichen neurologischen Defizite festgestellt wurden.

Der Kläger äußerte sich hierzu am 02.01.2003 und wies insbesondere darauf hin, es sei nicht nachgewiesen, dass andere Bedingungen gegenüber den Impfungen mit Wahrscheinlichkeit eine überragende Bedeutung hätten; nur dann wäre "im Sinne der geltenden Kausaltheorie der wesentlichen Bedingungen" der Ursachenzusammenhang auszuschließen.

Mit Urteil vom 23.01.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es stützte sich dabei auf die Gutachten des Dr. H. und des Dr. A.. Dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von Prof. Dr. K. sei nicht gefolgt worden, weil der entsprechende Antrag verspätet gestellt worden sei.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt: Die Gutachten des Dr. H. und des Dr. A. , auf die sich das Sozialgericht gestützt habe, gingen von der falschen Annahme aus, vor Januar 1984 sei keine Impfung erfolgt, gleichwohl habe aber bereits ein Entwicklungsknick stattgefunden. Diese Annahme sei unzutreffend, denn bereits am 22.07.1983 und am 24.11.1983 hätten Impfungen - BCG-Impfung und DTP-Erstimpfung - stattgefunden. Nach der dritten FSME-Impfung sei es zu einer besonders drastischen Zustandsverschlechterung gekommen. Der Kläger hat einen Aufsatz des Prof. Dr. E. ("BCG-itis während der Kindheit und in der Schwangerschaft. Zugleich ein Beitrag zu einer BCG-bedingten nekrotisierenden cerebralen Arteriitis", Klinische Pädiatrie 202 (1990) 303 bis 307) vorgelegt; desgleichen Auszüge zur BCG-Impfung aus einem Impfkompendium (Herausgeber Heinz Spiess, 4. Auflage, Georg-Thieme-Verlag, Stuttgart, S.132 bis 143).

Der Senat hat die den Kläger betreffende Impfschadens- sowie Schwerbehindertenakten des Beklagten beigezogen und bei dem Kinderarzt Dr. B. sowie beim Kläger angefragt, ob die im Impfpass durchgestrichene erste DTP-Impfung vom 24.11.1983 stattgefunden habe. Dr. B. teilte mit, er könne die Anfrage nicht beantworten, da keine Praxisunterlagen des Klägers mehr vorhanden seien. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte am 18.09.2003 mit, die DTP-Schutzimpfung vom 24.11.1983 habe stattgefunden; die Mutter des Klägers hat dies in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2005 bestätigt. Der Senat hat auf Antrag des Klägers (§ 109 SGG) ein Gutachten von Prof. Dr. H. (Internist - Nephrologie - Umweltmedizin) eingeholt. In seinem am 23.07./25.11.2004/27.05.2005 erstatteten Gutachten vertrat der Sachverständige die Auffassung, nach der dritten FSME-Impfung vom 26.05.1987 sei es zu einer postvakzinalen Encephalopathie gekommen. Beweisend dafür sei ein aus den medizinischen Unterlagen ersichtlicher, nach dem 26.05.1987 aufgetretener nachhaltiger Entwicklungsknick. Entgegen den Auffassungen der Vorgutachter und des Beklagten habe es weder Phasen von zeitlichen Verbesserungen und Verschlechterungen unabhängig von den erhaltenen Impfungen noch einen Verlauf mit einer progredienten Verschlechterung über Jahre hinweg beim Kläger gegeben, sondern bei vorbekannter Entwicklungsretardierung vor der dritten FSME-Impfung einen Entwicklungsknick in zeitlichem Zusammenhang mit dieser. Die vorbestehende Tetraparese habe sich deshalb zu einer Tetraspastik verschlechtert; auch sei es zu einer Verzögerung der sprachlichen Entwicklung gekommen. Die MdE wegen Impfschadensfolgen betrage 100 v.H.

Der Beklagte hat sich mehrfach schriftsätzlich zu den gutachtlichen Ausführungen des Prof. Dr. H. geäußert (versorgungsärztliche Stellungnahmen Neurologe/Psychiater Privatdozent Dr. K. vom 14.09.2004/25.01.2005). Seiner Auffassung nach sei es nach der dritten FSME-Impfung allenfalls zu einem Entwicklungsstillstand mit später weiter sich fortsetzender progressiver Entwicklung der Krankheitserscheinungen gekommen. Ein eindeutiger Entwicklungsknick in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung sei nicht bewiesen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 23.01.2003 sowie des Bescheides vom 08.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2000 zu verurteilen, ihm unter Anerkennung einer "spastischen Cerebralparese verbunden mit psychomotorischem Entwicklungsrückstand" als Impfschadensfolge (FSME-Impfung vom 26.05.1987) Versorgung nach einer MdE von 100 v.H. zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

weil das angefochtene Urteil der Sach- und Rechtslage entspreche.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der zu Beweiszwecken beigezogenen Akten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 61 Abs.2 BSeuchG bzw. 68 Abs.2 IfSG in Verbindung mit §§ 143, 151 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, die beim Kläger bestehende spastische Cerebralparese mit psychomotorischem Entwicklungsrückstand als Impfschadensfolge anzuerkennen und ihm deshalb Versorgung nach einer MdE von 100 v.H. zu gewähren. Das ist dann der Fall, wenn es sich bei diesen Gesundheitsstörungen um Folgen der dem Kläger verabreichten Impfungen - insbesondere der FSME-Impfung vom 26.05.1987 - handelt.

Dies hat das Sozialgericht mit Recht verneint.

Entsprechend der Regelung des - seit 01.01.2001 durch § 60 Abs.1 IfSG inhaltsgleich ersetzten - § 51 Abs.1 BSeuchG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhält derjenige, der durch eine Impfung, die u.a. öffentlich empfohlen war, einen Impfschaden erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Voraussetzung im Einzelnen dafür ist, dass die empfohlene Impfung die Gesundheitsstörungen wahrscheinlich verursacht hat. Wahrscheinlich in diesem Sinn ist die Kausalität dann, wenn wenigstens mehr für als gegen sie spricht, d.h. die für den Zusammenhang sprechenden Umstände mindestens deutlich überwiegen. Die Impfung als schädigende Einwirkung, der Impfschaden - das ist ein über die übliche Impfreaktion hinausgehender Gesundheitsschaden - und die Schädigungsfolge (Dauerleiden) müssen nachgewiesen, nicht nur wahrscheinlich sein (BSG, 19.03.1986, 9a RV 2/84 und 26.06.1985, 9a RVi 3/83 = BSG in SozR 3850 Nrn.9 und 8).

Die vorgenannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die streitigen Gesundheitsstörungen des Klägers sind weder im Sinn der Entstehung noch im Sinne der Verschlimmerung die Folge eines Impfschadens; es fehlt bereits am Nachweis eines solchen.

Entsprechend den Angaben der Eltern und den anamnestischen Feststellungen in den medizinischen Unterlagen ist beim Kläger im Alter von einem halben Jahr - also im Januar 1984 - eine Entwicklungsverzögerung aufgefallen, die bei der Untersuchung in der Universitäts-Kinderklinik E. am 04.05.1985 als "beinbetonte Tetraspastik, vermutlich auf dem Boden eines frühkindlichen Hirnschadens" beschrieben wurde.

Die BCG-Impfung (Impfung gegen Tuberkulose) kann für die im Januar 1984 festgestellte Entwicklungsverzögerung nicht verantwortlich gemacht werden. Denn in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Impfung, die drei Tage nach der Geburt am 22.07.1983 stattfand ist, ein über die übliche Impfreaktion hinausgehender Gesundheitsschaden (Impfschaden) weder aktenkundig noch von den Eltern des Klägers berichtet worden. Hinzu kommt, dass - worauf Privatdozent Dr. K. in seiner im Weg des Urkundsbeweises verwerteten versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 22.07.2003 zutreffend hingewiesen hat - zwischen der BCG-Impfung und der Manifestation der Entwicklungsverzögerung im Januar 1984 ein so großes zeitliches Intervall liegt, dass ein wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen einem (unterstellten) Impfschaden und der Tetraspastik nicht mehr angenommen werden könnte.

Die im Januar 1984 festgestellte Entwicklungsverzögerung kann auch nicht auf die DTP-Impfung vom 24.11.1983 zurückgeführt werden. Obwohl der entsprechende Eintrag im Impfbuch des Klägers durchgestrichen ist und eine konkrete Auskunft des Kinderarztes Dr. B., der laut diesem Eintrag die Impfung durchgeführt hat, wegen nicht mehr vorhandener Praxisunterlagen nicht zu erhalten war, hält es der Senat für bewiesen, dass diese Impfung stattgefunden hat. Diese Überzeugung gründet sich zum einen darauf, dass der Eintrag vom 24.11.1983 mit dem gleichen Namenskürzel wie die späteren DTP-Impfungen abgezeichnet ist, zum anderen beruht sie auf der schlüssigen und glaubhaften Aussage der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wonach der zeitliche Abstand der weiteren DTP-Impfungen zu groß gewesen sei, so dass Dr. B. die Impfung vom 24.11.1983 als nicht mehr wirksam erachtet und deshalb die entsprechende Eintragung im Impfbuch gestrichen habe. Aber auch bezüglich der Impfung vom 24.11.1983 ist ein Impfschaden nicht bewiesen. In den zeitnahen medizinischen Unterlagen sind keine anamnestischen Feststellungen zu finden, die das Auftreten einer Encephalopathie in engem zeitlichen Zusammenhang mit der DTP-Impfung vom 24.11.1983 belegen könnten. Auch nach der Antragstellung vom 06.07.1998 haben die Eltern des Klägers - etwa gegenüber dem Gesundheitsamt K. (Dr. G.) oder den vom Beklagten, Sozial- und Landessozialgericht eingeschalteten Sachverständigen - nie Angaben gemacht, aus denen auf eine derartige Affektion des Gehirns im November 1983 geschlossen werden könnte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach den hier zu beachtenden "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AP) nur bei der Pertussis-Komponente der DTP-Impfung das Auftreten einer postvakzinalen Encephalopathie als möglich angenommen und dabei von einer äußerst kurzen Inkubationszeit von lediglich drei Tagen ausgegangen wird. Im Übrigen ist keiner der befassten Sachverständigen - auch nicht Prof. Dr. H. - davon ausgegangen, bei der im Januar 1984 festgestellten Entwicklungsverzögerung bzw. der 1985 diagnostizierten beinbetonten Tetraspastik handele es sich um Impfschadensfolgen.

Auch eine Verschlimmerung dieser spastischen Cerebralparese durch eine der folgenden Impfungen - insbesondere die FSME-Impfung vom 26.05.1987 - ist nicht bewiesen.

Bei keiner dieser Impfungen ist in engem zeitlichen Zusammenhang ein Impfschaden, also ein über die übliche Impfreaktion hinausgehender Gesundheitsschaden, bewiesen. Weder aus den zahlreichen medizinischen Berichte/Unterlagen noch aus den Aussagen der Eltern des Klägers lässt sich dies beweiskräftig ableiten.

Dementsprechend kann der Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. H. in der Stellungnahme vom 25.01.2005, wonach es bereits nach der ersten und zweiten FSME-Impfung (04.06./02.07.1986) zu einer Befundverschlechterung im Sinn einer Retardierung gekommen sei, nicht gefolgt werden. Der Arztbrief der Kinderklinik der Universität E. vom 11.08.1986, in dem anamnestisch berichtet wurde, der Kläger "sei mit den Händen viel sicherer, laufe an Möbeln entlang, steige Treppe mit Anhalten, höre und sehe gut, kaue, speichele weniger, putze Zähne", spricht eindeutig gegen diese Auffassung. Gegenüber dem vorausgegangenen Arztbrief dieser Klinik vom 12.12.1985 ("wenig koordiniertes Krabbeln, die Beine rutschen mehr nach, Stehbereitschaft mit Gewichtsübernahme") wurde nach den beiden ersten FSME-Impfungen ein Fortschritt festgestellt.

Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für die FSME-Impfung vom 26.05.1987. Diesbezüglich haben die Eltern des Klägers zwar mehrfach angegeben, es sei im Anschluss daran eine Befundverschlechterung beim Kläger eingetreten. Ein Impfschaden, bei dem es sich hier nach übereinstimmender Aussage aller Sachverständigen um eine Affektion des Gehirns in Gestalt einer Encephalopathie hätte handeln müssen, ist aber nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen. Entsprechende (massive) Symptome (Krampfanfälle, Bewusstseinstrübung bis zur Bewusstlosigkeit etc.) sind weder dokumentiert noch haben die Eltern des Klägers derartiges behauptet. Zwar gibt es, worauf Prof. Dr. H. zutreffend hingewiesen hat, so genannte "blande" Encephalopathien. Das sind seltene Encephalopathien, die symptomarm, also ohne auffällige Krankheitserscheinungen wie Krampfanfälle o.ä., verlaufen. In diesen Fällen ist vor allem zu prüfen, ob auf einen Entwicklungsknick (deutlicher Entwicklungsstillstand, Verlust bereits erworbener Fähigkeiten) im Anschluss an die Impfung geschlossen werden kann oder ob eine Progredienz von hirnorganischen Störungen zu erkennen ist. Bei einem Impfschaden ist eine solche Progredienz nicht zu erwarten, wenn nicht hirnorganische Anfälle den Hirnschaden mitbestimmen. Überdies muss beachtet werden, dass in der Regel eine Parallelität zwischen dem Schweregrad des Symptombildes der postvakzinalen Encephalopathie und dem Ausmaß der Folgen besteht; nach einer symptomarmen Encephalopathie ist nicht mit einem sehr schweren Hirnschaden zu rechnen (AP 2004, S.193). Aber auch insoweit fehlt es nicht nur am Nachweis der bei einer blanden Encephalopathie auftretenden (symptomarmen) Krankheitserscheinungen und Verhaltensauffälligkeiten (vgl. AP a.a.O.), sondern auch am Nachweis des wahrscheinlichen Kausalzusammenhanges eines derartigen Entwicklungsknicks mit den angeschuldigten Impfungen. Auch spricht die ab etwa 1988 festgestellte Verschlechterung im motorischen und sprachlichen Bereich gegen eine vorausgegangene Encephalopathie als Ursache.

In den Jahren nach der dritten FSME-Impfung vom 26.05.1987 sind zwar die bis dahin vorhandenen/dokumentierten (reduzierten) motorischen und sprachlichen Fähigkeiten zum Teil wieder verloren gegangen. Dass der Verlust dieser Fähigkeiten aber auf einmal im Sinn eines deutlichen Entwicklungsknickes in ganz engem zeitlichen Zusammenhang mit der FSME-Impfung vom 26.05.1987 auftrat, ist nicht mit ausreichender Sicherheit bewiesen. Medizinische Dokumente, in denen der Zustand des Klägers in den ersten Wochen nach der dritten FSME-Impfung beschrieben ist, fehlen. Das erste medizinische Dokument nach dieser Impfung ist der Arztbrief der Kinderklinik der Universität E. vom 12.11.1987. Dort ist zwar anamnestisch ein "vorübergehender Entwicklungsstillstand" erwähnt. Gleichzeitig ist aber - ebenfalls anamnestisch - festgehalten, der Kläger könne mit Einschränkungen (nur mit Vierpunktestützen und an Möbeln entlang) gehen; am Boden robbe er. Erst im Arztbrief der Orthopädischen Klinik L. vom 26.01.1988 wurde festgestellt, dass der Kläger "weder steh- noch sitzfähig" sei, wogegen er entsprechend dem Arztbrief des Diakonisch-Sozialen Zentrums (Dr. J.) vom 15.12.1987 zu dieser Zeit noch frei im Zwischenfersensitz sitzen konnte. Es ist somit nicht bewiesen, dass der von den Eltern angegebene und im Übrigen als "vorübergehend" beschriebene Entwicklungsstillstand innerhalb der von Prof. Dr. H. mit 28 Tagen angenommenen Inkubationszeit aufgetreten ist. Verhaltensauffälligkeiten und Krankheitserscheinungen wie Apathie, abnorme Schläfrigkeit, Nahrungsverweigerung oder Erbrechen sind innerhalb der von Prof. Dr. H. angenommenen Inkubationszeit weder behauptet noch dokumentiert worden. Hinzu kommt, dass der Entwicklungsstillstand zum einen nach Angaben der Eltern nur vorübergehend war und zum anderen ein deutlicher Verlust an bereits vorhandenen Fähigkeiten erstmals acht Monate nach der dritten FSME-Impfung - also lange nach Ende der Inkubationszeit - festgestellt worden ist (Arztbrief Orthopädische Klinik L. vom 26.01.1988). Auch ist in den Arztbriefen der Klinik und Poliklinik für allgemeine Orthopädie der Universität M. vom 13.09.1989 festgehalten, dass die Eltern des Klägers von "kontinuierlichen" Verschlechterungen berichteten. Das Kinderzentrum M. hat in den Arztbriefen vom 06.02.1990 und 18.03.1991 anamnestisch ebenfalls festgehalten, der Zustand des Klägers habe sich "seit dem dritten Lebensjahr" verschlechtert, und unter "Diagnosen" u.a. festgestellt, es lägen "sichere nachgewiesene Rückschritte im motorischen und sprachlichen Bereich" vor. Wie bereits erwähnt, ist aber bei einer postvakzinalen Encephalopathie eine Progredienz (kontinuierliche Verschlechterung) der hirnorganischen Störungen nicht zu erwarten.

Auch wenn entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. in der FSME-Informationsschrift der Firma B. darauf hingewiesen wird, dass in zeitlichem Zusammenhang mit FSME-Impfungen in sehr seltenen Fällen entzündliche Reaktionen des Gehirns und bei Kinder unter drei Jahren Fieberkrämpfe beobachtet wurden, ist darauf hinzuweisen, dass die AP auch in der neuesten Auflage (2004, S.199) als mögliche Impfschäden nach FSME-Schutzimpfungen lediglich anführen: "Extrem selten periphere Nervenschäden".

Der Senat hat sich aufgrund dieser Fakten außerstande gesehen, der Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. H. , nach der FSME-Impfung vom 26.05.1987 und/oder nach den FSME-Impfungen vom 14.06./02.07.1986 sei es innerhalb der Inkubationszeit zu einer Encephalopathie gekommen, zu folgen. Zutreffend sind vielmehr der Sachverständige Dr. A. (Gutachten vom 12.07.2001) sowie Dr. H. und Privatdozent Dr .K. in ihren im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Gutachten/Stellungnahmen zu dem Ergebnis gelangt, dass ein derartiger Impfschaden beim Kläger nicht ausreichend sicher bewiesen ist und seine Behinderungen bereits deshalb nicht als Impfschadensfolgen angesehen werden können.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23.01.2003 musste daher zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.