Teil A: 3. Gesamt-GdS
- Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar
Einzel-GdS anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdS durch
alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen
Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für
die Bildung eines Gesamt-GdS ungeeignet. Maßgebend sind die
Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer
Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen
Beziehungen zueinander.
- Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen
Funktionsbeeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung aller
sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit
Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste
GdS-Werte angegeben sind.
- Bei der Beurteilung des Gesamt-GdS ist in der Regel von der
Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten
Einzel-GdS bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit
hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen
der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdS 10 oder
20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung
insgesamt gerecht zu werden.
- Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer
Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen
Beziehungen zueinander beurteilen zu können, muss aus der
ärztlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass die
Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander
unterschiedlich sein können:
aa) Die Auswirkungen der einzelnen
Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und
damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens
betreffen.
bb) Eine
Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders
nachteilig auswirken. Dies ist vor allem der Fall, wenn
Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen -
also z. B. an beiden Armen oder beiden Beinen oder beiden Nieren
oder beiden Augen - vorliegen.
cc) Die Auswirkungen von
Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden.
dd) Die Auswirkungen einer
Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende
Gesundheitsstörung nicht verstärkt.
ee) Von Ausnahmefällen (z. B.
hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger
Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche
leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdS von 10 bedingen,
nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch
nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen
nebeneinander bestehen. Auch bei leichten
Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdS von 20 ist es vielfach
nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der
Behinderung zu schließen.
Anmerkung