Versorgungsmedizinsche Grundsätze 


Teil B:   7. Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege

 

Anmerkung

Verletzungs- und Erkrankungsfolgen an den Kiefern, Kiefergelenken und Weichteilen der Mundhöhle, einschließlich der Zunge und der Speicheldrüsen, sind nach dem Grad ihrer Auswirkung auf Sprech-, Kau- und Schluckvermögen zu beurteilen. Eine Gesichtsentstellung ist gesondert zu berücksichtigen.

7.1
Lippendefekt mit ständigem Speichelfluss
20 - 30
Äußere Speichelfistel, Frey-Syndrom  
  geringe Sekretion 10
  sonst 20

Störung der Speichelsekretion (vermehrter Speichelfluss, Mundtrockenheit)
0 - 20


7.2
Schwere Funktionsstörung der Zunge durch Gewebsverlust, narbige Fixierung oder Lähmung je nach Umfang und Artikulationsstörung

30 - 50

Behinderung der Mundöffnung (Schneidekantendistanz zwischen 5 und 25 mm) mit deutlicher Auswirkung auf die Nahrungsaufnahme
20 - 40

Kieferklemme mit Notwendigkeit der Aufnahme flüssiger oder passierter Nahrung und entsprechenden Sprechstörungen
50

7.3 Verlust eines Teiles des Unterkiefers mit schlaffer Pseudarthrose
 
  ohne wesentliche Beeinträchtigung der Kaufunktion und Artikulation 0 - 10
  mit erheblicher Beeinträchtigung der Kaufunktion und Artikulation 20 - 50

Verlust eines Teiles des Oberkiefers
 
  ohne wesentliche kosmetische und funktionelle Beeinträchtigung 0 - 10
  mit entstellender Wirkung, wesentlicher Beeinträchtigung der Nasen- und Nebenhöhlen (Borkenbildung, ständige Sekretion) 20 - 40

7.4 Umfassender Zahnverlust
über 1/2 Jahr hinaus prothetisch nur unzureichend zu versorgen
10 - 20

Verlust erheblicher Teile des Alveolarfortsatzes mit wesentlicher, prothetisch nicht voll ausgleichbarer Funktionsbehinderung
20

7.5
Ausgedehnter Defekt des Gaumens mit gut sitzender Defektprothese
30


Verlust des Gaumens ohne Korrekturmöglichkeit durch geeignete Prothese ( Störung der Nahrungsaufnahme)

50

7.6 Lippen-, Kiefer-, Gaumen- und Segelspalten bei Kindern, bis zum Abschluss der Behandlung
 
  Isolierte voll ausgebildete Lippenspalte (ein- oder beidseitig)
bis zum Abschluss der Behandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation) je nach Trinkstörung, Beeinträchtigung der mimischen Muskulatur und Störung der Lautbildung
30 - 50
  Lippen-Kieferspalte
bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation)
60 - 70
bis zum Verschluss der Kieferspalte 50
  Lippen-Kiefer-Gaumenspalte
bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation) unter Mitberücksichtigung der regelhaft damit verbundenen Hörstörung (Tubenfehlbelüftung) und der Störung der Nasenatmung
100
  bis zum Verschluss der Kieferspalte 50

Komplette Gaumen- und Segelspalte ohne Kieferspalte
 
  wegen der bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation) bestehenden mit der Lippen-Kiefer-Gaumenspalte vergleichbaren Auswirkungen 100
  Isolierte Segelspalte, submuköse Gaumenspalte bis zum Abschluss der Behandlung je nach Ausmaß der Artikulationsstörung 0 - 30

Ausgeprägte Hörstörungen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
Nach Abschluss der Behandlung richtet sich der GdS immer nach der verbliebenen Gesundheitsstörung.

Anmerkung
 

7.7 Schluckstörungen
 
  ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Beschwerden 0 - 10
  mit erheblicher Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Auswirkung (Einschränkung der Kostform, verlängerte Essdauer) 20 - 40
  mit häufiger Aspiration und erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes 50 - 70

7.8 Verlust des Kehlkopfes
 
  bei guter Ersatzstimme und ohne Begleiterscheinungen, unter Mitberücksichtigung der Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit (fehlende Bauchpresse) 70
  in allen anderen Fällen 80

Anhaltende schwere Bronchitiden und Beeinträchtigungen durch Nervenlähmungen im Hals- und Schulterbereich sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Bei Verlust des Kehlkopfes wegen eines malignen Tumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten;
GdB bzw. GdS während dieser Zeit
100

Anmerkung
 

Teilverlust des Kehlkopfes
 
  je nach Sprechfähigkeit und Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit 20 - 50

Bei Teilverlust des Kehlkopfes wegen eines malignen Tumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten;
GdS während dieser Zeit
 
  bei Geschwulstentfernung im Frühstadium (T1 N0 M0) 50 - 60
  sonst 80

7.9 Tracheostoma
 
  reizlos oder mit geringen Reizerscheinungen (Tracheitis, Bronchitis), gute Sprechstimme 40
  mit erheblichen Reizerscheinungen und/oder erheblicher Beeinträchtigung der Sprechstimme bis zum Verlust der Sprechfähigkeit (z.B. bei schweren Kehlkopfveränderungen) 50 - 80

Einschränkungen der Atemfunktion sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
 

Trachealstenose ohne Tracheostoma
 
  Der GdS ist je nach Atembehinderung analog der dauernden Einschränkung der Lungenfunktion  zu beurteilen.  

7.10 Funktionelle und organische Stimmstörungen (z.B. Stimmbandlähmung)
 
  mit geringer belastungsabhängiger Heiserkeit 0 - 10
  mit dauernder Heiserkeit 20 - 30
  nur Flüsterstimme 40
  mit völliger Stimmlosigkeit 50

Atembehinderungen sind ggf. zusätzlich zu bewerten analog der dauernden Einschränkung der Lungenfunktion.
 

7.11 Artikulationsstörungen
durch Lähmungen oder Veränderungen in Mundhöhle oder Rachen
 
  mit verständlicher Sprache 10
  mit schwer verständlicher Sprache 20 - 40
  mit unverständlicher Sprache 50

Stottern
 
  leicht 0 - 10
  mittelgradig, situationsunabhängig 20
  schwer, auffällige Mitbewegungen 30 - 40
  mit unverständlicher Sprache 50

Außergewöhnliche psychoreaktive Störungen einschließlich somatoformer Störungen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
 

Anmerkung