Versorgungsmedizinsche Grundsätze 


Vorbemerkung zu Teil C VMG

 

Durch das „Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“ (SozERG) vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50) sind überwiegend mit Geltung ab 01.01.2024 (s. dazu Artikel 60 SozERG) weitgehende Änderungen beschlossen worden. Mit Wirkung zum Tag nach der Verkündung (mithin zum 19.12.2019) ist hingegen Artikel 26 SozERG zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung in Kraft getreten. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Deutscher Bundestag Drucksache 19/13824) „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“ heißt es u.a. dazu:

"Nummer 2 fasst Teil C der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung neu. In Teil C werden die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 4 Absatz 4 SGB XIV maßgebenden Grundsätze dargestellt. Die speziell bei der versorgungsmedizinischen Begutachtung von Schädigungsfolgen zu berücksichtigenden Aspekte werden aufgeführt.

Die bisher im Sozialen Entschädigungsrecht festgelegten Kausalitätsgrundsätze werden mit dieser Verordnung nicht geändert. Die Erläuterungen hierzu in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen werden lediglich - insbesondere im Lichte des neuen SGB XIV - in Sprachgebrauch, Systematik und Struktur modernisiert. An den im Sozialen Entschädigungsrecht seit Jahrzehnten verankerten Grundlagen der Kausalität wird inhaltlich festgehalten: an der dreigliedrigen Kausalkette (nicht unterbrochener ursächlicher Zusammenhang), an den in diesem Zusammenhang bewährten Begriffen unter Anpassung an die neuen Begrifflichkeiten des SGB XIV und insbesondere am Bewertungsmaßstab der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs."

Weitere Anmerkung:

Mit der Neuregelung des Teils C VMG wird wie bereits mit den zum 01.01.2009 geltenden VMG erneut der Teil C umgeschrieben; dies geht - wie nahezu bei allen "neuen" Regelungen - zu Lasten der Verständlichkeit, zumal es sich hier faktisch um nichts anderes als den weiteren Versuch einer Kurz-Interpretation der seit Anfang 19ten Jahrhunderts zur Kreisgsopferversorgung umfangreich ergangenen Rechtsprechung handelt. In dieser Ausarbeitung wurden deshalb die vor dem 19.12.2019 geltenden VMG bzw. AHP weitgehend mit eingearbeitet.

Einen u.E. umfassenderen, aber dennoch kurzen Überblick bietet das hier ebenfalls (aufs CD bzw. im Internet) angebotene Handbuch "Das Recht der Sozialen Entschädigung", insbesondere in den Kapiteln IV. bis VII.


Wendler in Schillings / Wendler 12/2019