Anhaltspunkte 2008


Nr. 56 AHP 2008 - Impfschäden - Allgemeines

 

(1) Als Impfschaden wird im folgenden der Gesundheitsschaden bezeichnet, der nach einer Impfung aus einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden Gesundheitsschädigung entstanden ist. Entsprechend der Nummer 37 (nunmehr Teil C 2 VMG). müssen die Impfung, die Schädigung durch die Impfung und der verbliebene Schaden voll bewiesen sein. Gemessen an der Zahl der durchgeführten Impfungen ist ein Impfschaden sehr selten; demzufolge sind in jedem Fall sorgfältige differentialdiagnostische Abklärungen erforderlich.

(2) Nach jeder Impfung tritt eine Reaktion des Organismus auf, die sich in unterschiedlichen örtlichen oder allgemeinen Erscheinungen äußern kann. Hierbei spielen die individuelle Reaktionsbereitschaft und die Immunität eine Rolle. Für die Stärke der Allgemeinreaktion ist auch der Gehalt des Impfstoffes an Fremdeiweiß und zusätzlichen Inhaltsstoffen von Bedeutung.

(3) Nach Impfungen kann es zu allergischen Reaktionen kommen, die durch wiederholte Zuführung des Impfantigens oder eine bereits vorhandene Allergie gegenüber zusätzlichen Inhaltsstoffen bedingt sind.

(4) Impfreaktionen können auch zu Aktivierungen ruhender Prozesse oder zu vorübergehenden Änderungen der Abwehrlage führen und demzufolge Mitursache der Manifestation einer anderen Krankheit sein.

(5) Die gleichzeitige Anwendung von Impfstoffen (auch als Kombinationsimpfstoff) hat nach den bisherigen Erfahrungen kein größeres Impfrisiko als die Einzelimpfungen. Bei der Beurteilung der Frage eines Impfschadens kann es schwierig sein, den dafür ursächlich in Betracht kommenden Bestandteil des Kombinationsimpfstoffes zu identifizieren.

(6) Das übliche Bild der Impfreaktion kann abgewandelt sein, wenn gleichzeitig Immunglobuline verabreicht worden sind.

(7) Für nachteilige Folgen von fehlerhalten Impfungen gilt Nummer 45 (nunmehr Teil C 10 VMG) entsprechend.


Anmerkung